Weitergehende Infos zum neuen Heilberuf und der gerichtlichen Klärung
Synergetik bedeutet die Lehre von der Selbstorganisation – Prof. Herman Haken
Die Übertragung dieser Lehre auf das Gehirn, um dort im Unterbewusstsein in den inneren Bildern Selbstorganisationsprozesse auszulösen, wurde von mir seit 1982 aktiv in tausenden von Fällen erforscht.
1988 definierte ich die Synergetik Therapie, um Selbstheilung durch Selbsterfahrung mittels Selbstorganisation zu erforschen: Die Innenweltreisen wurden geboren, die Marke Innenweltsurfen® 2007 angemeldet.
Bernd Joschko hat zwischen 1992 und 2011 etwa 650 Teulnehmer in der Synergetik Basic ausgebildet – 236 machten einen qualifizierten Abschluss.
Das OLG Frankfurt betätigte im Juli 2007 die Marktführerschaft in der Erforschung von Selbstheilungsprozessen auch bei unheilbaren Krankheiten.
Da die Neuorganisation nicht nur die geistigen, sondern auch die körperlichen Strukturen betrifft, kann mit der Neuorganisation auch eine Heilung körperlicher und psychischer Krankheiten eintreten.
Prof Rost
Gutachter der Synergetik Therapie 2005
Grenze zum HP Schein
Eine Synergetiktherapeutin kannte die genaue Grenze zum HP-Schein nicht und wurde somit in 20 Fällen freigesprochen und in 11 Fällen vom Landgericht Frankfurt am 15. Juni 2010 – 26. Große Strafkammer Dr. Immerschmitt verurteilt. Auszug aus dem Urteil:
Gesundheitliche Schädigungen psychischer oder physischer Natur sind durch die von der Angeklagten durchgeführte Synergetiktherapie bei keinem der Klienten verursacht worden. All diese elf Klienten suchten in der Synergetiktherapie bewusst eine Alternative zu schulmedizinischer, psychotherapeutischer bzw. psychologischer Behandlung im Sinne einer zusätzliche oder ergänzenden Gesundheitssorge. Alle elf Klienten waren entweder vor der Synergetiktherapie, parallel oder anschließend in ärztlicher, psychotherapeutischer oder psychologischer Behandlung.
26. Große Strafkammer Dr. Immerschmitt
Landgericht Frankfurt am 15. Juni 2010
Der Bundesgerichthof bestätigte in seiner Revision am 22. Juni 2011 diese Grenzziehung, ebenso die Methode als Heilkunde (2 StR 580/10)
Die Strafkammer hat auf der Grundlage eines Sachverständigen-Gutachtens nachvollziehbar dargelegt, dass die Synergetik-Therapie eine konfrontative Psychotherapie-Methode darstelle.
Die Synergetik Methode ist eine "Art homöopathieähnliches Psychotherapieverfahren"
Bay. VGH
Weitere höchstrichterliche Bewertungen
Allerdings hat der BGH nicht berücksichtigt, daß es ein vom OVG Lüneburg im Mai 2004 ausgesprochenen vorläufigen Rechtsschutz zur Synergetik Therapie gab, der erst mit dem Urteil vom Juni 2009 aufgehoben wurde. Ebenso hatte der Bay. VGH vorläufigen Rechtsschutz im Juli 2005 einer Synergetik Therapeutin gegeben und gleichzeitig die Synergetik Methode als eine
„Art homöopathieähnliches Psychotherapieverfahren“ bezeichnet.
Zuvor hatte das AG Tettnang im Dezember 2004 der Tätigkeit einer Synergetik Therapeuten einen Freispruch gegeben, die Revision des Landgerichts Ravensburg wurde im Juli 2006 eingestellt. Das Urteil somit rechtskräftig. Es gab zum „Tatzeitraum“ 2005-08 der Frakfurter Synergetiktherapeutin bundesweit kein abgeschlossenes negatives Urteil zur Synergetik Therapie.
Keiner wusste genau: HP-Schein oder nicht? Wie immer tragen einzelne Menschen das Risiko der Rechtssicherheit und fordern Genauigkeit bzw. Weiterentwicklung der Rechtsprechung für ihre Kollegen ein.
Die 4. Kraft der Selbstheilung
Die erste rechtskräftige Definition der Synergetik Therapie als Heilkunde wurde vom OVG Lüneburg im Juni 2009 ausgesprochen und im Revisionsverfahren vom BVerwG im August 2010 bestätigt und somit für kranke Menschen, die Behandlung für ihre Krankheiten suchten, HP-Schein pflichtig. Doch wo liegt die Grenzziehung zwischen gesunde und kranke Menschen ? Keiner weis es genau!
Im Juni 2011 gab es eine staatsanwaltliche Hausdurchsuchung im Synergetik Institut bevor das BGH-Urteil erst im Okt. 2011 schriftlich vorlag, die jedoch im Februar 2012 eingestellt wurde: Keine HP-Tätigkeit bei 61 befragten kranken und gesunden Menschen. Anfang 2011 hatte das zuständige Gesundheitsamt Wetzlar nach 18jähriger Untätigkeit und das RP Darmstadt massiv Druck zur Ausbildung und Anwendung der Synergetik Methode gemacht und einige Synergetik Therapeutinnen ohne HP-Schein, auch wenn sie nur mit gesunden Menschen arbeiten wollten, ein Berufsverbot erteilt. Das RP Darmstadt hatte jedoch die Ausbildung zum Synergetik Therapeuten/Profiler ab 1996 als ordnungsgemäß und somit MWSt-frei gestellt.
Das Urteil des BVerwG vom August 2010 nimmt ausführlichen Bezug auf des Berufs-Selbstverständnis
Die Methode präsentiert sich als etwas grundsätzlich Neues im Gesundheitswesen, als die „vierte Kraft“ im Gesundheitswesen neben Ärzten, Heilpraktikern und Psychotherapeuten sowie als höchste Stufe der Heilung – auf unterster Stufe steht danach die Schulmedizin mit einer bloßen Symptombekämpfung oder –unterdrückung.
BVerwG, Aug 2010
Die höchsten Verwaltungsrichter bestätigten die Autonomie des Berufes, forderten jedoch den HP-Schein
Die Kläger müssen, wenn sie Krankheiten behandeln wollen, selbst einschätzen können, ob ihre Methode gefahrlos angewandt werden kann oder ob die Grenzen ihrer Fähigkeiten überschritten sind und ein Arzt eingeschaltet werden muss.
BVerwG, Aug 2010
Durch diese vom BVerwG formulierte Beschreibung der Synergetik Methode wurde die Sichtweise der Schulmedizin massiv in Frage gestellt und löste eine Gegenwehr des Regierungspräsidium Darmstadt aus. Sie forderten in einem Ruderlaß von jedem Synergetik Therapeuten und Synergetik Profiler den großen HP-Schein, da diese Berufe ja mit allen Krankheiten arbeiten können. Somit wäre der Beruf unter den „Beruf“ Heilpraktiker subsumiert worden.
Das Regierungspräsidium Darmstadt forderte ab sofort für Heilung den großen HP-Schein
Das Verwaltungsgericht Gießen hat diese unangemessene Auflage im Dezember 2012 abgeleht und fordert nur den kleinen HP-Schein, um eine MWST-Befreiung zur Berufsausbildung zu bekommen. Bernd Joschko verzichtete darauf.
Eine echte Konkurrenz zum schulmedizinischen Denken durch eine neue ganzheitliche synergetische Sichtweise unter Einbeziehung der Krankheitsträger in ihre eigene Heilung und Gesundung ist die Zukunft. Dann gibt es neben den schulmedizinischen oder naturheilkundlich orientierten Ärzten, Psychotherapeuten, Heilpraktikern/Heilern auch die 4. Kraft der Selbstheilung mit dem professionellen Beruf des Synergetik Profilers.
Schulmedizin der synergetischen Heilung unterlegen ?
Die Richter haben die Selbstdarstellung der Methode mitgetragen
Nach der Eigendarstellung versteht sich die Synergetik-Therapie als eine Alternative zur üblichen Schulmedizin, welche unfähig zu einer wahren Heilung von Krankheiten sei.
Patienten, die sich bereits in ärztlicher Behandlung befinden, wird der Rat erteilt, den Arzt zu wechseln, wenn dieser den Aspekt der Selbstheilung nicht nachvollziehen könne ("denn Sie bekommen ja auch nicht beim Metzger kompetente Antworten auf die Frage nach vegetarischer Ernährung").
Die Kläger stellen demgegenüber in Aussicht, mit der Synergetik-Therapie praktisch jede Art von Erkrankungen körperlicher oder seelischer Art bis hin zu Selbstmordgefährdung im Wege der aktiven Selbstheilung behandeln zu können.
BVerG 2010
Der Berufsstatus wurde bestätigt, ebenso die Autonomie
Die Einordnung der Tätigkeit als erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG dar.“ …
„Die Kläger müssen, wenn sie Krankheiten behandeln wollen, selbst einschätzen können, ob ihre Methode gefahrlos angewandt werden kann oder ob die Grenzen ihrer Fähigkeiten überschritten sind und ein Arzt eingeschaltet werden muss. Das gilt für die Aufnahme einer Behandlung wie für deren Fortsetzung.
Nicht nur zu Beginn einer Therapie, sondern auch im Verlauf der Behandlung können sich Komplikationen ergeben, die die Kläger erkennen und auf die sie gegebenenfalls reagieren müssen. Die dafür erforderlichen Grundkenntnisse und die nötige charakterliche Zuverlässigkeit werden durch die Überprüfung vor Erteilung der Heilpraktikererlaubnis sichergestellt.
BVerG 2010
Vor allem aber stellt sich die Methode als der Schulmedizin überlegen dar, die lediglich Symptome bekämpfe, während die Synergetik den Krankheitshintergrund auflöse.
In den Eigendarstellungen wird die Methode der Behandlung durch Ärzte, Heilpraktiker und Psychotherapeuten als Alternative gegenübergestellt („Heilung versus Selbstheilung“). Auch dies zeigt sich exemplarisch an den Aussagen über die Behandlung von Brustkrebserkrankungen.
In den Broschüren wird die Wirksamkeit der schulmedizinischen Behandlung angezweifelt und als lebensgefährlich bezeichnet. Zudem wird die Ansicht vertreten, dass durch die vom Arzt gestellte Diagnose ein Schock ausgelöst werde, der häufig zusätzlich Lungenkrebs erzeuge. Dagegen setzen die Kläger ihre Methode der wahren Heilung, die auf der vermeintlichen Erkenntnis basiert, dass Krebs in der linken Brust in der Regel auf einem Versorgungskonflikt beruhe, in der rechten Brust hingegen auf einem Partnerschaftskonflikt, die jeweils durch die Synergetik-Therapie aufgelöst werden könnten.
BVerG 2010
Der Absolvent eines HP-Schein psych kann mit der Synergetik Methode und der darin enthaltenen Berufsauffassung körperliche und seelische Krankheiten direkt behandeln - er wirkt wie ein "alternativer ganzheitlicher Arzt"
Das BVerwG hat mit seinem Urteil 2010 die Sichtweise von Dr. Hamer über die Entstehung von Brust- und Lugenkrebs mitgetragen, fordert aber einen HP-Schein – damit man ihn jederzeit wieder wegnehmen kann? Möglich…
Dr. Hamer hat probiert seine Approbation 2017 wieder zu bekommen – das VG Frankfurt lehnte jedoch ab. Er würde ja nur seine Sichtweise als Arzt zum Ausdruck bringen. 5 Monate später verstarb Dr. Hamer.
Die Gefährlichkeit der Neuen Medizin nach Dr. Hamer wurde somit relativiert
Das Bundesverwaltungsgericht war sehr unklar - wir beschwerten uns
Die Grenzziehung zur medizinischen Heilkunde (HP-Schein Pflicht wird ausgelöst) ist leider durch das BVerwG Urteil vom August 2010 nicht wirklich deutlich geworden. In der Begründung zu meiner Gehörsrüge hat das Bundesverwaltungsgericht – 3. Senat – mit Beschluss vom 2. Dezember 2010 folgendes festgestellt (Ausschnitte):
Die Ausführungen unter Randnummer 16 beziehen sich auf die in den Vorinstanzen und im Verwaltungsverfahren zu den Akten gereichten, den Klägern bekannten und zwischen den Beteiligten hinlänglich thematisierten Darstellungen des Synergetik-Instituts und der Berufsverbände; sie zu erwähnen verletzt die Kläger nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Davon abgesehen betreffen diese Ausführungen des Senats nach dem Gang der Entscheidungsgründe nur eine ergänzende Erwägung; sie sind somit nicht entscheidungserheblich…
Unter Randnummer 29 wird lediglich die Rechtsfrage abgehandelt, ob eine mittelbare Gefahr durch bestimmte Patienteninformationen hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Die gesamten Ausführungen des Senats zur mittelbaren Gefahr sind im Übrigen, wie sich aus Randnummer 28 des Revisionsurteils ergibt, nicht entscheidungstragend. …
Die von den Klägern gerügte Annahme des Senats, es komme bei der Beurteilung mittelbarer Gefahren auf den äußeren Eindruck an, der sich aus den Eigendarstellungen für die angesprochenen Personenkreise ergibt, verletzt ebenfalls nicht ihr rechtliches Gehör, sondern stellt eine (erwartbare) rechtliche Erwägung dar. Im Übrigen ist die zusätzliche Bejahung einer mittelbaren Gefahr für das Revisionsurteil nicht entscheidungstragend.
Das BVerwG hat Äpfel mit Birnen verglichen. Die Synergetik Therapie ist kein Kathatymes Bilderleben nach Hans Carl Leuner (Mediziner), sondern arbeitet als einzigste Methode mit dem Selbstorganisationsprinzip. Doch da sind die Richter eben nicht sachkundig
Bernd Joschko
Begründer
„Die Rüge der Kläger, der Senat habe durch die Billigung der vor dem Berufungsgericht unterbliebenen Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens seinerseits ihr Gehörsrecht verletzt, ist substanzlos. In dem Revisionsurteil (dort Rn. 24 ff.) wird im Einzelnen ausgeführt, warum die Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens keine Verfahrensrechte der Kläger verletzt hat.“
Die Richter am BVerwG hatten 2010 die Synergetik Methode 5.0 aus dem Jahre 2003 zu bewerten, doch mittlerweile gibt es schon ein update auf Synergetik Methode 13.0 – wie nennen sie Psychobionik 3.0. Eine Bewertung liegt nun beim VG Darmstadt und dieses Gericht führt erstmalig im Februar 2016 !! eine Grenzziehung zum HP-Gesetz durch.
Der Bundesgerichtshof zur Synergetik Therapie
Der BGH hat sich der Grenzziehung des Landgerichts Frankfurt angeschlossen und betont den Schutzes des Rechtsgutes, also die Rechtsprechung ist wichtig und darf nicht gestört werden. Hier einen Ausschnitt aus der mündlichen Begründung vom 22. Juni 2011:
„Im Nahmen des Volkes… Auch hier eine kurze mündliche Begründung….
Wie die Hauptverhandlung ja schon gezeigt hat, geht es hier um die schwierige Abgrenzung zwischen der Qualifikation des §5 HP-Gesetz als abstraktes, konkretes oder potentielles – also dazwischenstehendes – Gefährdungsdelikt. Die abstrakte Gefahr ist in §5 HP-Gesetz ausgeführt – ist ja der Grund der gesetzlichen Regelung. Der Senat ist mit der ganz herrschenden Meinung, die ja wohl auch nicht ernsthaft letztlich bestritten wird, der Ansicht, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne eines konkreten Gefährdungsdelikts nicht erforderlich ist, sondern dass es sich hier um ein sogenanntes potentielles Gefährdungdelikt handelt. Das ist ein Teil – natürlich immer wieder neu auszulotende Zwischenkategorie von Gefährdungsdelikten, bei denen – um es kurz zu sagen – es auf das Verhältnis eines abstrakt gefährlichen Verhaltens zu der konkreten Situation ankommt, in der dieses Verhalten gezeigt wird….
Das Landgericht hat jetzt versucht diese allgemeine Erkenntnis umzusetzen auf den konkreten Fall bei den hier angeklagten Fällen unterschiedlicher Patientengruppen und ist zu der Ansicht gekommen, dass in den Fällen, in denen eine, im weitesten Sinne, Krankheit genannte Situation der Patienten vorlag, eine potentielle Gefährdung anzunehmen sei – objektiv. Und in den Fällen, in denen eine solche Krankheit nicht festgestellt werden konnte – aus welchen Gründen auch immer – eine solche potentielle Gefahr nicht gegeben sei. Das ist jedenfalls plausibel und ist auch jedenfalls gut vertretbar. …
Das kann man auch nicht – wie der Senat meint – einschränken nur auf Fälle in denen psychische Krankheiten manifest vorgelegen haben, sondern man wird es jedenfalls auch auf solche Diagnosen, Vordiagnosen erstrecken müssen, in denen psychogene Ursachen jedenfalls möglich sind – oder nahe liegend sind, nach der medizinischen Erfahrung. Das ist bei den beiden Krankheiten der Fall. …
Diese Fälle grenzen sich natürlich davon ab, was das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung der Wunderheiler gesagt hat, denn dort ging es ja gerade um eine Methode bei der ausgeschlossen ist, das sich solche Gefahren überhaupt realisieren könnten.
Also, es kommt letztenendlich nicht darauf an, ob jemand vorgeschädigt ist, oder ob jemand eine Persönlichkeitsstörung oder eine diagnostische Erkrankung hat, wenn die Behandlung daraus besteht die Hand auf die Brust legt.
Anders ist es in den Fällen in denen tiefenpsychologischen Methoden Menschen dazu gebracht werden, in sich hineinzuschauen und Grenzen nach außen fast vollständig aufzugeben. Es liegt auf der Hand und ist auch den Personen, die das vollziehen, so bekannt – es ist ja gerade der Effekt dieser Synergetik Therapie, mit der auch geworben wird.
Die Grenze ist natürlich da erreicht, wo keine Heilkunde betrieben wird. Also wenn jemand sagt: Ich möchte das nur wegen der – um ein schönes Erlebnis zu haben oder überhaupt ein Erlebnis zu haben, der mag das machen. Wie auch jemand auf den Jahrmarkt gehen kann und sich hypnotisieren lassen kann – das ist keine Heilkunde….
Jedenfalls ist die Entscheidung, die das Landgericht getroffen hat, auch unter dem Gesichtspunkt natürlich des Schutzes des Rechtsgutes – aus praktischen Gründen – als auch aus normativen Gründen gut vertretbar und nach der Auffassung des Senats rechtsfehlerfrei, die Grenze dort zu ziehen, wo sie das Landgericht gezogen hat .“ …
Das Bundesverfassungsgericht hat im Sommer 2013 entschieden: