Heilberuf

Verfassungsbeschwerde einer Synergetik Therapeutin zur Einschränkung ihrer Berufsfreiheit nach Art. 12 GG

Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe

V e r f a s s u n g s b e s c h w e r d e

von Frau Gudrun E.
xxxx
60388 Frankfurt am Main

gegen

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.06.2010, Az. 5/26 KLs 8910 Js 206769/08 (2/10), und
das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2011, Az. 2 StR 580/10,
formlos zugegangen am 14.10.2011.Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hansjörg Exxx, , 01099 Dresden und Dr. Stefan Wxxx, 04107 Leipzig

A. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde
Durch die verfahrensgegenständlichen Urteile wurde die Beschwerdeführerin wegen ihrer beruflichen Tätigkeit als Synergetik-Therapeutin wegen Verstoßes gegen § 5 i.V.m. § 1 Heilpraktikergesetz (HeilprG) zu einer Geldstrafe verurteilt, soweit sie die Synergetik-Therapie mit kranken Klienten zur Heilung oder Linderung ihrer Leiden durchführte und freigesprochen, soweit die Therapie bei gesunden und kranken Klienten mit anderen Zielsetzungen (Selbsterfahrung, Sinnfindung u.a.) angewandt wurde.
Die vom Landgericht Frankfurt am Main und dem Bundesgerichtshof angenommene Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz für die Synergetik-Therapie in Bezug auf kranke Klienten mit dem Ziel der Heilung oder Linderung und die daran anknüpfende strafrechtliche Sanktionierung führen zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz), weil zum einen die angenommenen Gesundheitsgefahren nur in einem Teil der verurteilten Fälle überhaupt bestanden und zum anderen ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorliegt (vgl. im Einzelnen unter D.2.).

B. Vollmacht

Die schriftliche Vollmacht für die Unterzeichner für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist beigefügt.
C. Verfahrensgeschichte
1. Die am xxx 1938 geborene, nicht vorbestrafte Beschwerdeführerin wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.06.2010, Az. 5/26 KLs 8910 Js 206769/08 (2/10), in 17 Fällen vom Vorwurf der unerlaubten Ausübung der Heilkunde i.S.d. § 5 i.V.m. § 1 Heilpraktikergesetz freigesprochen, in 11 Fällen aber wegen Verstoßes gegen § 5 i.V.m. § 1 Heilpraktikergesetz zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. Das vollständige Urteil ist als Anlage 1 beigefügt.
Den Verurteilungen bzw. den Freisprüchen liegen im Wesentli-chen folgende Feststellungen und rechtliche Wertungen des Landgerichts Frankfurt am Main zugrunde:
„Auf der Suche nach Hilfe für ihren Mann, der nach einer über-standenen, lebensbedrohlichen Krankheit unter starken Ängsten litt, wurde die Angeklagte auf die Synergetiktherapie aufmerksam.
Die Synergetiktherapie geht zurück auf den Zeugen Joschko, der nach Abschluss seines Studiums als Physikingenieur für einige Jahre beim Bundeskriminalamt arbeitete, sich intensiv mit Selbsterfahrung befasste und Anhänger der Bhagwan Sekte war. Nach seiner Ansicht lässt sich das physikalische Gesetz der Selbstorganisation makroskopischer Systeme – seinerseits begründet von Hermann Haken – auf die Informationsverarbeitung im menschlichen Gehirn übertragen. In sogenannter Tiefenentspannung könne mit Hilfe der Selbstorganisationsfähigkeit der Psyche die Informationsstruktur im Gedächtnis des Klienten verändert werden, indem innere Bilder synergetisch bearbeitet und damit unverarbeitete Erlebnisse und Konflikte aufgearbeitet werden. Dadurch erfolgte eine Hintergrundauflösung auf neuronaler Ebene mit dem Effekt der Selbstheilung jeglicher Krankheiten. Insoweit seien Krankheiten lediglich Ausdruck der Informationsstruktur in der menschlichen Psyche. Werde diese Informationsstruktur verändert, verschwinde auch die Krankheit. Aus diesem Verständnis von Krankheiten ergibt sich nach seiner Ansicht auch das Verhältnis der Synergetik zur Schulmedizin. Während ein Arzt nach dem Verständnis der Synergetik lediglich die sich am Körper bzw. im Geist als Krankheiten zeigenden Symptome behandelt, behebe der Synergetiker die Ursache dieser Krankheiten in der Seele und heilt damit synergetisch bzw. bionisch. Medizinische Heilung bekämpfe immer nur die Krankheit als Symptom, die wahren Ursachen der Krankheit blieben damit unbearbeitet“ (Anlage 1, S. 3 f.).
„Nach erfolgreichen Synergetik Sitzungen ihres Mannes entschloss sich die Angeklagte, 1998 eine Ausbildung zur Synergetiktherapeutin und Profilerin im Institut des Zeugen Joschko zu beginnen. Nach abgeschlossener Ausbildung eröffnete die Angeklagte im Jahre 2001 eine Praxis für Synergetiktherapie in ihrer Wohnung, Leuchte 76 in 60388 Frankfurt am Main. Eine ärztliche Approbation oder eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz besaß die Angeklagte nicht“ (Anlage 1, S. 6).
„Die Angeklagte führte in der Zeit zwischen April 2005 und Juli 2008 in einem zu ihrer Wohnung gehörenden Zimmer Synergetiktherapiesitzungen an zumindest 31 Klienten durch. Es befand sich weder im Haus noch in der Wohnung ein ausdrücklicher Hinweis auf eine Praxis für Synergetik, etwa in Form eines Pra-xisschildes. Das Zimmer, in dem die Sitzungen durchgeführt wurden, unterschied sich nicht vom Rest der Wohnung. Darin befan-den sich u.a. eine Musikanlage und Esoterikbücher. An der Wand hingen Urkunden, die ihre Ausbildung als Synergetiktherapeutin im Ausbildungszentrum in Bischoffen bei dem Zeugen Joschko dokumentierten. Ferner befand sich an der Wand ein Ausdruck, auf dem die Angeklagte darauf hinwies, dass sie keine Ärztin und keine Heilpraktikerin ist.
Die einzelnen Therapiesitzungen liefen im Wesentlichen gleich ab. Zunächst erfolgte ein kurzes Vorgespräch mit den Klienten, in dem diese meist von selbst erzählten, warum sie die Angeklagte aufsuchten. Eine ausdrückliche Klärung ob bzw. wenn ja, in welcher medizinischen oder anderen Behandlung sich der Klient befand, erfolgte nicht. Nach der Einnahme von Medikamenten fragte die Angeklagte nicht. Sie erklärte den Ablauf der Sitzung und soweit gewünscht die Theorie der Synergetik sowie ihre Ausbildung zur Synergetiktherapeutin. Ferner unterschrieben alle Klienten ein sogenanntes „Informationsblatt zur Synergetiktherapie Einzelsitzungen“, das mit „Praxis für Synergetiktherapie und Profiling“ überschrieben war. Darin wurde der Klient darauf hingewiesen, dass er sich über seine medizinische und psychotherapeutische Versorgung selbst informieren muss, er sich mit dem Arzt seines Vertrauens beraten soll und im Zusammenhang mit der Synergetiktherapie keine Diagnosen oder Therapien im medizinischen Sinne durchgeführt oder Heilkunde im Sinne des Heilpraktikerge-setzes praktiziert werden sowie dass die Synergetik keine Psy-chotherapie ist und der Klient weiß, dass er der Synergetikthera-peut über keine medizinischen Qualifikationen verfügt.
Zu Beginn der ca. 1 bis zu 2 Stunden dauernden Sitzung las die Angeklagte den Klienten, die sich auf eine weiche Unterlage gelegt und die Augen geschlossen oder verbunden hatten, einen Entspannungstext vor und unterstützte das Entspannen der Klienten durch Einspielen von Klangmusik. Am Ende des Entspannungstextes wurden die Klienten auf eine Treppe hingewiesen, die sie hinunter in ihr tiefstes Inneres, in einen Gang mit Türen führte. So gelangten die Klienten in einen Zustand der Tiefenentspannung, in dem die Gehirnfrequenzen verlangsamt waren (Alpha Wellen), die Klienten gleichwohl wach und handlungsfähig blieben. Dieser Zustand verminderten Bewusstseins ist vergleichbar mit demjenigen bei der Meditation, dem autogenen Training oder demjenigen kurz vor dem Einschlafen. Es ist ein hypnoider Bewusstseinszustand. Sodann forderte die Angeklagte die Klienten auf, die sich vorgestellten Türen zu beschreiben, zu öffnen und zu durchschreiten und den dahinter befindlichen Raum zu beschreiben. Dadurch gingen die Klienten auf eine Bildreise bzw. Traumreise, auf der sie sich die vorgestellten Bilder zumeist selbst erzeugten, teils durch die Angeklagte etwa einen Baum oder eine Landschaft, vorgegeben bekamen. Auch forderte die Angeklagte die Klienten auf, sich innere Bilder wir die des Löwen oder des inneren Kindes vorzustellen. Auf der Traumreise erlebten die Klienten Gedächtnisbilder und beschrieben sie der Angeklagten sowie die damit zusammenhängenden Gefühle. Die Angeklagte stellte Fragen bezogen auf die erscheinenden Gedächtnisbilder und auftretenden Gefühle, spielte Geräusche oder Musik zur Unterstützung der Imagination ein, forderte die Klienten auf mit Personen, die in den Gedächtnisbildern vorkamen, zu sprechen und machte Vorschläge zum weiteren Verlauf. Diese Tätigkeit der Angeklagten wurde von den Klienten als „Begleiten“, „Führen“, „Leiten“ oder „Aufrechterhalten der Traumreise“ emp-funden. Auf der Bildreise wurden die Klienten zum Teil mit erinnerten belastenden realen Erlebnissen konfrontiert. Diese Geschehnisse erlebten sie in ihrer Vorstellung erneut, stellten sich jedoch andere Verläufe dieser Geschehnisse vor, um so die ne-gative Empfindung des Erlebten aufzulösen. Mitunter traten bei den Klienten während der Bilderreise Affektzustände wie Weinen oder Lachen auf. Nach dem jeweiligen Empfinden des Klienten wurde die Traumreise beendet. Die Angeklagte forderte den Klienten auf, sich wieder das Ausgangsbild, meist die Treppe, vorzustellen, die den Klienten nach oben in seinen Alltagszustand zurückführte. Die Angeklagte führte eine Mitschrift über die Beschreibungen der Klienten. Die Klienten erhielten so viel Zeit, wie sie benötigten, um wieder in ihr reales Bewusstsein zurück zu kommen. Eine Besprechung zwischen der Angeklagten und den Klienten über das zuvor Erlebte fand im Einzelnen nicht statt.
Gesundheitliche Schädigungen psychischer oder physischer Natur sind durch die von der Angeklagten durchgeführten Synergetiktherapien bei keinem der Klienten verursacht worden. Es bestand jedoch die Gefahr einer Schädigung durch psychische Dekompensation der Klienten, da die Angeklagte durch die zuvor im Ablauf geschilderte Therapiesitzung eine konfrontative Psychotherapie durchführte, die dem katathymen Bildererleben entspricht.
Alle Klienten empfanden die Synergetiktherapie als angenehm und fühlten sich bei der Angeklagten gut aufgehoben. Für eine Therapie Sitzung verlangte die Angeklagte bis August 2008 50 EUR, danach mussten Klienten 120 EUR pro Sitzung aufwenden. Darüber stellte die Angeklagte Rechnungen und Quittungen aus. Die Klienten kamen entweder auf persönliche Empfehlung von Freuden und Bekannten zur Angeklagten oder wurden über Informationen zur Synergetik im Internet oder in Zeitschriften auf sie aufmerksam.
Elf Klienten suchten die Angeklagte mit konkreten psychischen oder physischen Krankheiten bzw. Leiden auf und erhofften sich durch die Synergetiktherapie jedenfalls eine Besserung ihrer Krankheit bzw. Leiden. Darauf war nach ihrer Sicht die Synergetiktherapie gerichtet. Diese Klienten waren entweder chronisch Kranke, die mit schulmedizinischer Behandlung austherapiert und daher auf der Suche nach alternativen Heilmethoden waren. Oder die Klienten gingen nach ihrem Laienverständnis von Krankheitsheilung davon aus, dass ihre Körper oder psychische Krankheiten ihre Ursache in ihrer kranken Seele hatten, mithin die Seele geheilt werden musste. Alle diese elf Klienten suchten in der Synergetiktherapie bewusst eine Alternative zu schulmedizinischer, psychotherapeutischer bzw. psychologischer Behandlung im Sinne einer zusätzlichen oder ergänzenden Gesundheitssorge. Alle elf Klienten waren entweder vor der Synergetiktherapie, parallel oder anschließend in ärztlicher, psychotherapeutischer oder psychologischer Behandlung. Ferner wussten alle Klienten bis auf eine, dass die Angeklagte keine Heilpraktikerin und keine Ärztin ist. Von elf Klienten hatten neun Klienten psychische Krankheiten und Leiden im weitesten Sinne, davon hatten zwei manifeste Depressionen. Zwei der elf Klienten hatten körperliche Krankheiten“ (Anlage 1, S. 7 ff.).
Während das Landgericht in diesen 11 Fällen zu einem strafbaren Verstoß gegen § 5 i.V.m. § 1 Heilpraktikergesetz gekommen ist, hat es die Beschwerdeführerin in 17 weiteren Fällen von diesem Vorwurf freigesprochen, da die Synergetik-Therapie bei diesen Klienten entweder gesunde Klienten betraf oder aber zwar kranke Klienten, die jedoch die Synergetik-Therapie nicht zur Heilung bzw. Linderung von Krankheiten und Leiden in Anspruch nahmen – was für die Anwendbarkeit des Heilpraktikergesetzes und der darin enthaltenen Strafbarkeitsnorm des § 5 Heilpraktikergesetz zwingende Voraussetzung wäre – sondern zu anderen Zwecken, etwa der Selbsterfahrung, der Stärkung des Selbstbewusstseins, der Klärung von Lebensfragen oder der Sinnfindung (Anlage 1, S. 32 ff.). Zudem hat das Landgericht insoweit ausdrücklich fest-gestellt: Bei „nicht kranken Personen können durch die Synergetiktherapie weder mittelbare noch unmittelbare Gesundheitsgefahren auftreten“ (Anlage 1, S. 33).
Bezüglich der 11 Fälle, in denen es zu einer Verurteilung kam, ist das Landgericht von Folgendem ausgegangen: „Der Angeklagten kam es darauf an, auch psychisch oder physisch kranke Menschen mit der Synergetiktherapie anzusprechen. Sie wollte die psychischen oder physischen Krankheiten bzw. Leiden der vorstehenden Klienten mit der Synergetik lindern bzw. heilen. Sie wusste dabei, dass die Ausübung von Heilkunde erlaubnispflichtig ist und dass um die Einordnung der Synergetiktherapie als Ausübung der Heilkunde zwischen den Zeugen Joschko bzw. dem Berufsverband der Synergetiker und Gesundheitsämtern auf verwaltungsgerichtlicher Ebene gestritten wurde. Die Verbotsentscheidung der Gesundheitsämter Goslar, Braunschweig und München waren ihr bekannt. An dem Kampf gegen die Verbotsentscheidung beteiligte sie sich als Mitglied des Berufsverbandes aktiv. Die von ihm ausgesprochenen Empfehlungen betreffend der Außendarstellung zur Vermeidung von verwaltungsrechtlichen Verboten bzw. Strafverfahren befolgte sie. Sie hielt es zumindest für möglich, dass die Synergetiktherapie Ausübung der Heilkunde ist und nahm einen Verstoß gegen das HeilprG billigend in Kauf, da sie den Klienten, die mit Krankheiten oder Leiden zu ihr kamen, helfen wollte, auch wenn für ihre Tätigkeit rechtlich eine Approbation als Arzt bzw. eine Heilpraktikerausbildung notwendig war. Die durch das HeilprG gesetzten Grenzen waren ihr bekannt. Sie akzeptierte jedoch nicht die Verbindlichkeit dieser Grenzen. Sie wollte die Synergetiktherapie auch zu Heilzwecken ausüben, obwohl sie mit der Möglichkeit rechnete, dass Gesundheitsbehörden und Staatsanwaltschaft wegen der Tätigkeit Strafverfahren gegen sie einleiten könnten“ (Anlage 1, S. 14 f.).
Im letzten Wort erklärte die Beschwerdeführerin, „dass sie mit der Synergetiktherapie die Lebensqualität ihrer Klienten habe verbessern wollen und nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt habe“ (Anlage 1, S. 15).
Das Landgericht ist zu der Überzeigung gelangt, „dass neben denjenigen die Synergetik zur Selbsterfahrung machten, chronisch kranke Menschen, die austherapiert und auf der Suche nach alternativer Heilung sind sowie Menschen angesprochen werden, die an die Theorie der Synergetik glauben und dies als zusätzliche Möglichkeit, Heilung zu erfahren, betrachten“ (Anlage 1, S. 18).
„Die Kammer ist ferner aufgrund der Beweisaufnahme der Überzeugung, dass bei der Ausübung der Synergetiktherapie eine nicht lediglich geringfügige Wahrscheinlichkeit unmittelbarer Gesundheitsgefahren besteht.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Goldschmidt weist die Synergetiktherapie suggestive Elemente auf wie sie bei der Hypnosetherapie oder dem autogenen Training eingesetzt werden. Der hypnoide Zustand werde – so der Sachverständige Dr. Goldschmidt – durch das Vorlesen des Entspannungstextes, das Abdecken der Augen und das Einspielen von Musik erreicht. Außerdem enthalte die Synergetik psychoanalytische Elemente insoweit als abgespaltene Persönlichkeitsanteile bewusstgemacht und so in die Persönlichkeit wieder integriert werden. So stellen die von der Angeklagten verwendeten inneren Bilder des Kindes oder des Löwen symbolisch abgespaltene Persönlichkeitsbilder dar, die bewusst gemacht werden sollen. Dies sei ein psychoanalytisches Prinzip. Ferner ist das psychoanalytische und psychotherapeutische Prinzip des Wiedererlebens traumatischer Erfahrungen nach dem Sachverständigen Dr. Goldschmidt auch bei der Synergetiktherapie wiederzufinden.
Die Synergetiktherapie entspreche vor allem dem katathymen Bildererleben, einer anerkannten psychotherapeutischen Metho-de. Dabei werden sich Schlummerbilder bedient, die spontan in der Einschlafphase auftauchen. Durch Entspannung, die Ermunterung Bilder auftauchen zu lassen und Fragen werden unbe-wusste Konflikte symbolisch aufgearbeitet. Das katathyme Bildererleben eigne sich nicht für derart psychisch kranke Patienten, die zunächst Psychopharmaka benötigen, um therapiefähig zu werden. Bei diesen – so der Sachverständige Goldschmidt – können Kontraindikationen, sogenannte Dekompensationen auftreten, da diese Menschen sich bereits in einen veränderten Bewusstseinszustand mit verminderter Realitätskontrolle befänden. Auch nach der Einnahme von Psychopharmaka sei bei diesen Patienten die Wirkung abzuwarten und die Therapie unter Einbeziehung des behandelnden Arztes sorgfältig abzuwägen. Bei der mit dem katathymen Bildererleben vergleichbaren Synergetik können – so der Sachverständige Dr. Goldschmidt – diese Dekompensationen bei den Klienten mit einem solchen Krankheitsbild ebenfalls auftreten. Seiner Einschätzung nach erfordere die Synergetiktherapie einerseits umfassende Kenntnisse über die psychotherapeutische Methode des katathymen Bildererlebens und der durch sie ausgelösten regressiven Prozesse, andererseits ärztliche Kenntnisse, um diejenigen Klienten festzustellen, bei denen aufgrund ihres Krankheitsbildes Demokompensationen auftreten können. Solche Klienten seien dann nicht zu behandeln, jedenfalls nicht ohne konsilisarischen Ärztebericht, wie ihn Psychotherapeuten zu jeder Behandlung benötigen. Letzteres sei Ausdruck eines Vier-Augen-Prinzips zur Vermeidung negativer gesundheitlicher Folgen der psychotherapeutischen Behandlung der Patienten.
Das Maß der Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Dekompensationen konnte der Sachverständige Dr. Goldschmidt zahlenmäßig nicht genau bestimmen. In seiner langjährigen Berufspraxis als Arzt, Psychologe und Psychotherapeut seien solche Dekompensationen aber bei konfrontativen Psychotherapiemethoden durchaus aufgetreten. Sie seien Gegenstand einer psychothera-peutischen Ausbildung, die gerade wegen dieser Gefahr auch lange klinische Praktika enthalte. Da die Angeklagte sich gerade auch an psychisch kranke Menschen wendete, sei die Gefahr der Dekompensation nicht unerheblich, da sich in der Gruppe der Personen mit psychischen Erkrankungen auch mehr Personen befinden, bei denen eine Behandlung mit der konfrontativen Psychotherapie des katathyme Bildererlebens kontraindiziert sei. Von den vernommenen Personen seien die Zeuginnen Eiding und Eulenburg zum Zeitpunkt der Durchführung der Synergetiktherapie durch die Angeklagte massiv psychisch krank gewesen. Bei diesen beiden Patienten bestand nach Einschätzung von Dr. Goldschmidt die konkrete Gefahr einer Dekompensation in bzw. im Anschluss an die Therapie. Hinzukäme, so der Sachverständige, dass die ausgelösten regressiven Prozesse notwendig in einem Gespräch mit dem Patienten verarbeitet werden müssen. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass der Patient tiefer in den reg-ressiven Zustand verfalle und dies gesundheitliche Folgen zeitige. Zusammenfassend ist die Synergetiktherapie nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. Goldschmidt eine Art Psychotherapie.
Die Einschätzung des Sachverständigen Goldschmidt deckt sich zum Teil mit dem Gutachten des von der Verteidigung als präsentes Beweismittel gestellten Sachverständigen Dr. Andritzky.
Auch dieser kam zu der Bewertung, dass bei der Synergetiktherapie ein hypnoider Bewusstseinszustand erreicht werde, vergleichbar demjenigen der Oberstufe bei dem autogenen Training. Ferner erläuterte auch der Sachverständige Dr. Andritzky, dass die Synergetiktherapie bis auf ihre anders begründete Theorie mit dem katathymen Bildererleben vergleichbar sei. Nach seiner Einschätzung sei es bei der Synergetiktherapie möglich, dass bei dem katathymen Bildererleben, bei Menschen mit Psychosen oder Borderlinestörungen Kontraindikationen auftreten können, so dass im Vorgespräch entsprechend danach gefragt werden sollte, um die Personen herauszufinden, bei denen die Synergetiktherapie nicht angewendet werden sollte. Dass Psychotherapeuten einen Konsiliarbericht eines Arztes benötigen, verstehe er jedoch nicht schwerpunktmäßig als Ausdruck der Abwehr von möglichen Gesundheitsgefahren, vielmehr als ärztlicher Lobbyismus. Die Gesundheitsgefahren bezogen auf die Kontraindikation bei der Synergetik seien zudem nicht nennenswert, da Psychosen jeder Laie erkenne, ferner die Methode bei Menschen mit Borderlinestörungen und Psychosen nicht funktioniere, ein manifester Psychotiker ohnehin in Behandlung sei und ihm Fälle, in denen die Synergetiktherapie solche Reaktionen ausgelöst habe, nicht bekannt seien. Seiner Ansicht nach ist die Synergetiktherapie als Form des autogenen Trainings zu verstehen.
Die Kammer hat die Aussagen der Sachverständigen nachvollzo-gen und zur eignen Überzeugungsbildung herangezogen. Im Ergebnis folgt sie aufgrund einer Wertung dem Gutachten von Dr. Goldschmidt“ (Anlage 1, S. 20 ff.).
„Die Kammer sieht aufgrund der Vergleichbarkeit der Synergetiktherapie mit der psychotherapeutischen Methode des katathymen Bildererlebnis vergleichbare Gesundheitsgefahren wie sie bei Anwendung des katathymen Bildererlebens bestehen, jedenfalls bei denjenigen Klienten, die derart psychisch erkrankt sind, dass bei ihnen Psychopharmaka eingesetzt werden müssen. Ferner sieht die Kammer aufgrund der psychoanalytischen Elemente der Konfrontation bzw. des Wiedererlebens traumatischer Erlebnisse der Synergetik, die von vom Sachverständigen Dr. Goldschmidt beschriebene Gefahr der Vertiefung regressiver Prozesse, die auch zu gesundheitlichen Schädigungen führen kann. Denn die von der Angeklagten durchgeführte Synergetiktherapie beinhalte keine Besprechung des in der Innenweltreise Erlebten. Dass diese Gefahren hinlänglich wahrscheinlich sind, ergibt sich nach Ansicht der Kammer daraus, dass Dekompensationen in der Praxis der Psychotherapie auftreten. Deshalb werden sie gerade auch zum Gegenstand der psychotherapeutischen Ausbildung gemacht.
Selbst wenn – wie der Sachverständige Dr. Andritzky meint – eine manifeste Psychose von jedermann erkannt werden kann, so bleibt die Möglichkeit, dass die Angeklagte Menschen mit anderen medikamentös behandlungsbedürftigen psychischen Krankheiten bzw. mit latenten Psychosen bzw. mit Borderlinestörungen therapiert, ohne dass die Angeklagte dies erkennen würde. Bei diesen Klienten können nach den insoweit übereinstimmenden Auffassungen der Sachverständigen Dekompensationen auftreten. Soweit der Sachverständige Dr. Andritzky anführt, die Gefahr sei aber deshalb gering, weil bei Psychotikern bzw. Borderlinepatienten die Methode des katathymen Bildererlebens, mithin die Synergetik nicht funktioniere, steht dies einer hinlänglichen Gefahr nicht entgegen, weil es nicht auf den Erfolg der Methode, sondern darauf ankommt, ob diese überhaupt Anwendung findet. Dass bei Anwendung Dekompensationen auftreten können, hat auch er festgestellt“ (Anlage 1, S. 23 f.).
„Die Kammer ist nicht zu der sicheren Überzeugung einer hinreichend wahrscheinlichen mittelbaren Gefahr durch das Versäumen oder Verzögern ärztlicher Hilfe gelangt. Die Klienten der Angeklagten sagen jeweils aus, dass sie vor, parallel oder nach der Synergetiktherapie sich in ärztlicher bzw. psychotherapeutischer Behandlung befanden. Ferner wussten sie nach ihren Aussagen, dass die Angeklagte keine Ärztin oder Psychotherapeutin ist und suchten bewusst eine im Vergleich zur Schulmedizin und zum Heilpraktiker andere, zusätzliche Möglichkeit, ihre Krankheiten oder Leiden loszuwerden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Mehrheit der Klienten psychische oder physische Krankheiten bzw. Leiden hatten, bei denen – nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. Goldschmidt – eine Verzögerung ärztlicher Hilfe nicht wie im Falle von Krebspatienten zu einer wesentlichen Ver-schlimmerung des Gesundheitszustandes führen würde. Selbst die Zeugin Maas, die zur Verarbeitung ihrer aus ihrer Krebser-krankung herrührenden Ängste die Angeklagte aufsuchte, schilderte, dass sie jährlich zur Kontrolle des Hautkrebses zum Arzt gehe, eine schulmedizinische, operative Behandlung jedoch bewusst ablehne“ (Anlage 1, S. 24 f.).
„Mit Blick auf das Grundrecht der freien Berufsausübung gemäß Art. 12 GG einerseits und dem Ziel des Heilpraktikergesetzes, dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung andererseits bedarf die Legaldefinition des § 1 Abs. 2 HeilprG der verfassungskonformen Auslegung. Danach sind unter Ausübung der Heilkunde nur Tätigkeiten zu verstehen, die ärztliche bzw. heilkundliche Kenntnisse voraussetzen und gesundheitliche Schädigungen zur Folge haben können. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt hierfür ein nur geringfügiges Gefahrenmoment nicht. Vielmehr müssen die Gesundheitsgefahren nennenswert bzw. hinlänglich wahrscheinlich sein (vgl. BVerfG NJW-RR 2004, 705 – 1 BvR 784/03; BVerfG NJW 2004, 2890 – 2 BvR 1802/02; BVerwG Beschl. v. 28.10.2009 – 3 B 39.09). Dabei genügt auch eine nennenswerte mittelbare Gesundheitsgefährdung, die darin besteht, dass notwendige ärztliche Hilfe vernachlässigt bzw. verzögert wird. Nach strafrechtlichen Termini handelt es sich dabei um abs-trakte unmittelbare bzw. mittelbare Gesundheitsgefahren, nicht um konkrete. Denn nach dem Gesetzeszweck – dem Gesund-heitsschutz der Bevölkerung – wird das Ausüben von Heilkunde ohne Erlaubnis als generell gefährlich eingestuft und ist damit verboten. Erlaubt wird die Ausübung der Heilkunde für Personen ohne ärztliche Approbation nur ausnahmsweise unter der Voraussetzung einer erfolgreich abgeschlossenen Heilpraktikerausbildung.
Zur Ausbildung der Synergetiktherapie sind psychotherapeutische Kenntnisse erforderlich, weil die Synergetiktherapie der psychotherapeutischen Methode des katathymen Bildererlebens entspricht. Psychotherapie ist Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 2 HeilprG (vgl. BVerwG NJW 1984, 1414). Fernerhin erfordert die Auswahl derjenigen Klienten, die mit Blick auf mögliche Dekompensationen nicht therapiert werden dürfen, medizinische bzw. psychologische Kenntnisse über entsprechende psychische Krankheiten.
Bei der Synergetiktherapie besteht außerdem eine nicht nur geringfügige Wahrscheinlichkeit unmittelbarer Gesundheitsgefährd-rungen. Denn bei psychisch kranken Klienten, die zunächst Psychopharmaka benötigen, um therapiefähig zu sein sowie bei Klienten mit Borderlinestörungen, latenten und manifesten Psychosen können Dekompensationen auftreten. Gegenüber dieser hinreichend abstrakten unmittelbaren Gefahr lag bei den Sitzungen der Klienten Eulenburg und Eiding eine konkrete unmittelbare Gefahr von Dekompensation vor. Denn die Klientin Eulenburg hatte schwere Depressionen und nahm Antidepressiva und die Zeugin Eiding litt schon zur Tatzeit an einer Persönlichkeitsstörung, die so erheblich war, dass sie später einen psychischen Zusammenbruch erlitt. Sie wird seit diesem Zusammenbruch mit Antidepressiva behandelt und hätte sich bereits zum Tatzeitpunkt einer solchen Behandlung unterziehen müssen. Beide befanden sich zum Tatzeitpunkt in veränderten Bewusstseinzuständen mit verminderter Realitätskontrolle. In diesem Zustand ist eine Psychotherapie in Form des katathymen Bildererlebens wegen der damit verbunden Gefahren contraindiziert.
Dagegen ist die Wahrscheinlichkeit, dass frühzeitiges Erkennen ernster Leiden durch die Synergetiktherapie der Angeklagten verzögert werden kann, als geringfügig anzusehen. Zwar ist aufgrund des Selbstverständnisses der Synergetiktherapie, insbesondere ihres Verhältnisses zur Schulmedizin nicht ausgeschlos-sen, dass die Klienten der Angeklagten notwendige ärztliche Behandlung nicht oder verzögert in Anspruch nehmen. Die Gefahr der Verzögerung notwendiger ärztlicher Hilfe ist allerdings um so geringer, desto entfernter die Tätigkeit vom Erscheinungsbild eines Arztes bzw. eines Heilpraktikers ist (vgl. BVerfG NJW 2004, 2890). Anders als bei Geistheilern behauptet die Synergetiktherapie zwar einen naturwissenschaftlichen Hintergrund und wirkt nicht lediglich durch Handauflegen, vielmehr entsprechend einer psychotherapeutischen Methode, wobei auch eine Vielzahl der Klienten der Angeklagten die Synergetiktherapie als Art der Psychotherapie beschrieben. Nach dem äußeren Erscheinungsbild der Tätigkeit der Angeklagten, die sie in ihrer Wohnung durchführte, ohne den Eindruck einer psychotherapeutischen Praxis zu erwecken, steht die Synergetiktherapie gleichwohl entfernt von einer gewöhnlichen Psychotherapie. Hinzukommt, dass die An-geklagte keinem Klienten ausdrücklich von ärztlicher Hilfe abriet und zudem in ihrem Informationsblatt, das jeder Klient vor der Therapie zu unterschreiben hatte, darauf hinwies, dass dem Klienten seine medizinische und psychotherapeutische Betreuung selbst obliegt. Dass diese Gefahr der Verzögerung ärztlicher Hilfe gering ist, zeigen prognostisch die hier therapierten Klienten, die alle zuvor, parallel oder schließend in ärztlicher bzw. psychotherapeutischer Behandlung waren und die Synergetiktherapie als Ergänzung bzw. als einen Dritten Weg zur Heilung bewusst wählten. Allen war bekannt, dass die Angeklagte keine Ärztin oder Psychotherapeutin ist. Jedenfalls könnte dieser Gefahr gewerberechtlich begegnet werden, indem sichergestellt wird, dass die Angeklagte ausdrücklich schriftlich und mündlich darauf hinweist, dass eine heilkundliche Behandlung weder durchgeführt noch beabsichtigt ist und deshalb Zuziehung eines Arztes anheimgestellt wird (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 2005, 725)“ (Anlage 1, S. 27 ff.).2. Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin form- und fristgemäß Revision eingelegt, die mit der ausgeführten Sachrüge mit Schriftsatz vom 03.12.2010 u.a. wie folgt begründet wurde (der vollständige Schriftsatz vom 03.12.2010 ist als Anlage 2 beigefügt):
„Obwohl das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.06.2010 mit der Sachrüge insgesamt zur Nachprüfung durch den Senat gestellt ist, sind konkrete sachlich-rechtliche Einwendungen veranlasst: Bereits der objektive Tatbestand des § 5 Heilpraktikergesetz ist vorliegend nicht erfüllt, weil nach den Urteilsfeststellungen in 9 von 11 Fällen der Verurteilung keine der vom Landgericht angenommenen Gesundheitsgefährdungen vorlag [vgl. unter 1.a)] und im Übrigen der Erwerb einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz nach den Feststellungen des Landgerichts zur Vermeidung der gesehenen Gesundheitsgefahren durch eine Synergetiktherapie weder erforderlich [vgl. unter 1.b)] noch geeignet war [vgl. unter 1.c)].


Im Einzelnen sei dazu ausgeführt:

1. Rechtsfehlerhafte Annahme des objektiven Tatbestandes des § 5 Heilpraktikergesetz

a) Keine hinreichende Gesundheitsgefahr in den Fällen, in denen keine Contraindikation für die Synergetiktherapie vorlag
Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts geht das Landgericht im Ansatz zutreffend davon aus, dass der objektive Straftatbestand des § 5 Heilpraktikergesetz auf Tätigkeiten beschränkt ist, die hinlänglich wahrscheinliche Gesundheitsgefahren hervorgerufen (UA S. 27).
Insoweit ist das – sachverständig beratene (UA S. 20 ff.) – Landgericht davon ausgegangen, dass die Synergetiktherapie für ge-sunde Klienten keinerlei Gesundheitsgefahren hervorrufen kann (UA S. 33), während es für kranke Klienten pauschal hinlänglich wahrscheinliche Gesundheitsgefahren durch Dekompensationen und die Vertiefung regressiver Prozesse angenommen hat (UA S. 23 f.) und zwar unabhängig davon, ob die Klienten an einer körperlichen oder seelischen Erkrankung litten und welcher Art die psychische Erkrankung war. Dies begegnet jedoch in 9 Fällen der Verurteilung durchgreifenden rechtlichen Bedenken:
Denn nach den Urteilsfeststellungen droht die vom Landgericht angenommene Gesundheitsgefahr durch Dekompensation nur bei bestimmten psychischen Erkrankungen, nämlich bei solchen psychisch kranken Klienten, „die zunächst Psychopharmaka benötigen, um therapiefähig zu sein sowie bei Klienten mit Borderlinestörungen, latenten und manifesten Psychosen“ (UA S. 28). Aus den schriftlichen Urteilsgründen folgt jedoch weiter, dass eine derartige psychische Erkrankung nur bei zwei Klienten vorlag, nämlich in den Fällen II.6. (UA S. 12) und II.11. (UA S. 14), in denen dementsprechend eine Synergetiktherapie contraindiziert war (UA S. 28). In allen anderen Fällen hat das Landgericht hingegen nicht festgestellt, dass die Klienten zunächst Psychopharmaka benötigen, um therapiefähig zu sein oder dass sie an Borderlinestörungen oder latenten und manifesten Psychosen litten (UA S. 10 ff.), so dass hier auch keine Gefahr einer Dekompensation bestand.
Daneben ist das Landgericht auch von einer gesundheitlichen Gefahr für erkrankte Klienten durch die Vertiefung regressiver Prozesse ausgegangen (UA S. 23 f.), die durch die Konfrontation mit traumatischen Erfahrungen bzw. deren Wiedererleben verursacht werden kann, wenn diese nicht anschließend besprochen werden (UA S. 20, 22 f.). Dass diese Gefahr hinlänglich wahrscheinlich sei, hat das Landgericht jedoch allein damit begründet, „dass Dekompensationen in der Praxis der Psychotherapie auftreten“ (UA S. 24). Der Umstand, dass Dekompensationen in der Praxis der Psychotherapie auftreten, besagt jedoch nichts über die Wahrscheinlichkeit des Auftretens gesundheitlicher Schädigungen durch die Vertiefung regressiver Prozesse durch das Wiedererleben von Traumata.
Vor allem aber ist nach den Feststellungen des Landgerichts die Synergetiktherapie der Angeklagten nicht in jedem Fall mit dem Wiedererleben von Traumata verbunden gewesen, weil dies na-turgemäß nur bei solchen Klienten möglich ist, die ein Trauma erlebt hatten. Dies ist nach den Urteilsfeststellungen jedoch nur bei zwei der Klienten der Fall, nämlich bei den Klienten Muth (II.5. = UA S. 11 f.) und Eiding (II.6. = UA S. 12), wobei bei der Klientin Eiding wegen der Gefahr einer Dekompensation auf Grund einer medikamentös behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung ohnehin eine Contraindikation für eine Synergetiktherapie bestand (UA S. 28).
Zudem ist auch das Landgericht ausdrücklich davon ausgegan-gen, dass während der Synergetiktherapie der Angeklagten deren Klienten lediglich „zum Teil mit erinnerten belastenden realen Erlebnissen konfrontiert“ wurden (UA S. 8). Bei welchen Klienten dies der Fall war, hat das Landgericht jedoch nicht festgestellt. Ein auf Gesundheitsgefahren durch die Vertiefung regressiver Prozesse gegründeter Verstoß gegen § 5 Heilpraktikergesetz scheitert damit bereits im objektiven Tatbestand, weil schon nicht festgestellt ist, in welchem der Fälle die Klienten im Rahmen ihrer Synergetiktherapie überhaupt mit belastenden Erlebnissen konfrontiert wurden und dementsprechend eine Vertiefung regressiver Prozesse möglich war.
Als Zwischenergebnis bleibt damit festzuhalten, dass die Verurteilung der Angeklagten in 9 Fällen (II.1., 2., 3., 4., 5., 7., 8. 9. und 10.) schon deshalb keinen Bestand haben kann, weil es in diesen Fällen an einer für den objektiven Tatbestand erforderlichen hinreichend wahrscheinlich Gesundheitsgefahr mangelt, da nach den Urteilsfeststellungen hier weder eine Erkrankung vorlag, bei der eine Dekompensation drohte, noch positiv festgestellt ist, dass es in diesen Fällen zu einer Konfrontation mit belastenden Erlebnissen kam und deshalb die Vertiefung regressiver Prozesse drohte.

b) Erlaubnispflicht nach Heilpraktikergesetz bei Synergetiktherapie zur Vermeidung der angenommenen Gesundheitsgefahren nicht erforderlich

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hält der Erlaubniszwang des Heilpraktikergesetzes nur dann einer verfassungsmäßigen Prüfung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten Stand, wenn die Kenntnisprüfung auf der Grundlage des Heilpraktikergesetzes für die Bekämpfung der Gesundheitsgefahren erforderlich ist und diese nicht durch mildere Mittel, etwa die des Gewerberechts, genau so wirksam ausgeschlossen werden können. Dies entspricht auch der Rechtsauffassung des Landgerichts, welches zu Recht davon ausgeht, dass ein strafbewehrter Verstoß gegen § 5 Heilpraktikergesetz ausscheidet, wenn einer Gesundheitsgefahr gewerberechtlich durch entsprechende Auflagen begegnet werden kann (UA S. 29).
Nachdem nach den Urteilsfeststellungen von der Synergetiktherapie für gesunde Klienten keinerlei Gesundheitsgefahren ausge-hen (UA S. 33) und sich der Personenkreis kranker Klienten, für die Gesundheitsgefahren von der Synergetiktherapie ausgehen können, auf Klienten mit bestimmten psychischen Erkrankungen beschränkt (Klienten, die zunächst Psychopharmaka benötigen, um therapiefähig zu sein; Klienten mit Borderlinestörungen, latenten und manifesten Psychosen und Traumata), reicht es bereits aus, der Angeklagten gewerberechtlich zu untersagen, bei Klienten mit derartigen Vorerkrankungen eine Synergetiktherapie durchzuführen. Eine strafbewehrte Verpflichtung zum Ablegen einer Kenntnisprüfung auf der Grundlage des Heilpraktikergesetzes ist dafür nicht erforderlich. Sie ist im Übrigen – wie unter c) darzulegen sein wird – auch nicht geeignet, die vom Landgericht an-genommenen Gesundheitsgefahren zu vermeiden:

c) Erlaubnispflicht nach Heilpraktikergesetz bei Synergetiktherapie zur Vermeidung der angenommenen Gesundheitsgefahren nicht geeignet

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf der strafbewehrte Erlaubniszwang für Heilbehandler ohne Bestallung gem. §§ 1, 5 Heilpraktikergesetz im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch in einer weiteren Richtung der Begrenzung: Verfassungsmäßig ist die Erlaubnispflicht nämlich nur dann, wenn sie auch geeignet ist, den mit ihr erstrebten Zweck des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu erreichen.
Dies ist bezüglich der von der Angeklagten praktizierten Synergetiktherapie nach den Feststellungen des Landgerichts jedoch bezüglich aller 11 Verurteilungen nicht der Fall. Denn nach Auskunft des Sachverständigen Dr. Goldschmidt – dem die Kammer vollumfänglich gefolgt ist (UA S. 23) – handelt es sich bei der von der Angeklagten praktizierte Synergetiktherapie um „eine Art der Psychotherapie“ (UA S. 22) und dementsprechend ist die von der Kammer bei der Synergetiktherapie gesehene Gesundheitsgefahr einer Dekompensation nach den Urteilsfeststellungen „Gegenstand psychotherapeutischer Ausbildung“ (UA S. 24).
Wenn es sich jedoch nach Auffassung des Landgerichts bei der Synergetiktherapie um eine Psychotherapie handelt und die von der Kammer gesehenen Gesundheitsgefahren bzw. deren Vermeidung Gegenstand einer psychotherapeutischen Ausbildung sind, wäre der Erwerb einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz durch die Angeklagte überhaupt nicht in der Lage gewesen, die von der Kammer gesehenen Gesundheitsgefahren zu vermeiden, weil dies nach den eigenen Feststellungen der Kammer nur durch eine völlig andere Ausbildung, nämlich eine Ausbildung zum Psychotherapeuten der Fall gewesen wäre.
Eine Strafbarkeit der Angeklagten scheidet damit auch deshalb aus, weil die strafbewehrte Erlaubnispflicht für Heilbehandler ohne Bestallung gem. §§ 1, 5 Heilpraktikergesetz vorliegend gar nicht geeignet war, den mit ihr erstrebten Zweck des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu erreichen“ (Anlage 2, S. 1 – 8).
Daneben wurde in dieser Revisionsbegründung auch die Frage des Vorliegens eines bedingten Vorsatzes der Beschwerdeführerin problematisiert, was aber nicht zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht werden soll.3. Am 22.06.2011 fand in dieser Sache eine mündliche Revisions-hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs statt, an der die Beschwerdeführerin nicht teilgenommen hat, sondern durch Rechtsanwalt Dr. Wirth verteidigt wurde. Mit Urteil vom 22.06.2011 hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Revision der Beschwerdeführerin als unbegründet verworfen.
Am 23.06.2011 hat Rechtsanwalt Dr. Wirth per Telefax beim Bundesgerichtshof den Antrag auf Übersendung des schriftlichen Urteils vom 22.06.2011 gestellt. Das schriftliche Urteil vom 22.06.2011 ist der Beschwerdeführerin bzw. Rechtsanwalt Dr. Wirth formlos am 14.10.2011 zugegangen. In dem Urteil – das vollständig als Anlage 3 beigefügt ist – wird die Verwerfung der Revision im Wesentlichen wie folgt begründet:
„1. Gemäß § 5 Abs. 1 HeilprG ist strafbar, wer ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG zu besitzen, die Heilkunde ausübt. Ausübung der Heilkunde ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 HeilprG jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung dieses Begriffs geboten; danach fallen nur solche Behandlungen unter die Erlaubnispflicht, die gesundheitliche Schäden verursachen können, wobei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein nur geringfügiges Gefahrenmoment nicht ausreicht (vgl. BVerwGE 23, 140, 146; 35, 308, 311; BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 – 3 C 28/09, NVwZ-RR 2011, 23, zur Erlaubnispflicht der Synergetik-Therapie).
Mit dieser Auslegung, nach der allein das Gefährdungspotential der in Rede stehenden Tätigkeit geeignet ist, die strafbewehrte Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 2. März 2004 – 1 BvR 784/03, NJW-RR 2004, 705 – „Geistheiler“; Beschluss vom 3. Juni 2004 – 2 BvR 1802/02, NJW 2004, 2890 – „Wunderheiler“), soll deren Gesetzeszweck Rechnung getragen werden, der Bevölkerung einen ausreichenden Schutz gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben (vgl. zum Schutzzweck des Heilpraktikergesetzes auch BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 – 1 BvR 482/84, 1 BvR 1166/85, BVerfGE 78, 179, 194; BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2004 – 2 BvR 1802/02, aaO).
Die einschränkende Auslegung des von der primären öffentlich-rechtlichen Verhaltensnorm in § 1 HeilprG verwendeten Begriffs „Ausübung der Heilkunde“ ist auch für die akzessorische strafrechtliche Beurteilung von Heilbehandlungsfällen nach § 5 HeilprG maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2004 – 2 BvR 1802/02, aaO) und wird seit längerem auch in der Rechtsprechung der Strafgerichte vertreten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Ju-ni 1981 – 1 StR 220/81, NStZ 1981, 443; BayObLG, NStZ 1982, 474; NStZ-RR 2000, 381; OLG Koblenz, NStZ 1987, 468; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 13. September 1977 – 1 StR 389/77, NJW 1978, 599). Danach handelt es sich bei dem Straftatbestand des § 5 HeilprG im Hinblick auf das Erfordernis nennenswerter mittelbarer oder unmittelbarer Gesundheitsgefährdungen als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG um ein potentielles Gefährdungsdelikt. Bei dieser Untergruppe der abstrakten Gefährdungsdelikte gehört nur eine generelle Gefährlichkeit der konkreten Tat, nicht aber der Eintritt einer konkreten Gefahr zum Tatbestand (vgl. allgemein zum Typus des potentiellen Gefährdungsdelikts BGHSt 46, 212, 218; BGH, Urteil vom 25. März 1999 – 1 StR 493/98, NJW 1999, 2129; Fischer, StGB 58. Aufl., Vor § 13 Rn. 19 mwN; s. auch zur systematischen Einordnung der Gefährdungseignung einer das Leben gefährdenden Behandlung bei § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, Fischer, aaO, § 224 Rn. 12). Der Tatrichter hat dabei zu prüfen, ob die jeweilige Handlung bei genereller Betrachtung der konkreten Tatumstände gefahrengeeignet ist.
Für den Schuldspruch war es in objektiver Hinsicht damit erfor-derlich und ausreichend, dass die von der Angeklagten ange-wandte Therapieform nach einer ex ante-Betrachtung in jedem einzelnen Fall geeignet war, die Gesundheit ihrer Patienten nen-nenswert zu schädigen. Ob sich diese potentielle Gesundheitsgefährdung in einzelnen Fällen konkretisiert oder gar realisiert hatte, war nur für den Strafausspruch bedeutsam.

2. Das Landgericht ist in den elf der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis erlangt, dass die von der Angeklagten bei diesen Patienten jeweils durchgeführte Behandlung als Ausübung der Heilkunde anzusehen ist, bei deren Anwendung eine hinlängliche Wahrscheinlichkeit unmittelbarer Gesundheitsgefahren bestanden hat.

a) Die sachverständig beratene Strafkammer hat die Synergetik-Therapie als eine Art Psychotherapie beurteilt und dies tragfähig damit begründet, dass sie neben suggestiven Elementen, wie sie bei einer Hypnosetherapie oder beim autogenen Training eingesetzt würden, auch psychoanalytische Elemente aufweise, indem abgespaltene Persönlichkeitsanteile bewusst gemacht und so wieder in die Persönlichkeit integriert würden. Wiederzufinden sei auch das psychoanalytische und psychotherapeutische Prinzip des Wiedererlebens traumatischer Erfahrungen. Die Synergetik-Therapie entspreche vor allem der anerkannten psychotherapeutischen Methode des katathymen Bilderlebens. Dabei nutze der Therapeut Schlummerbilder, wie sie spontan auch in der Einschlafphase auftauchen. Der entspannte Klient werde ermuntert, Bilder auftauchen zu lassen, um unbewusste Konflikte symbolisch aufzuarbeiten.
Weiterhin hat die Strafkammer Psychotherapie zutreffend als Ausübung der Heilkunde i.S.v. § 1 Abs. 2 HeilprG angesehen und sich dabei auf die hierzu grundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Februar 1983 – 3 C 21/82, BVerwGE 66, 367 = NJW 1984, 1414) gestützt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 – 1 BvR 482/84, 1 BvR 1166/85, BVerfGE 78, 179; BayObLG, NStZ 1982, 474). Der danach für psychotherapeutische Tätigkeiten bestehende Erlaubnisvorbehalt nach § 1 Abs. 1 HeilprG ist auch durch das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 nicht entfallen, sondern nur für den durch die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut abgedeckten Bereich gegenstandslos geworden. Denn nach der Gesetzesbegründung sollte durch das Psychotherapeutengesetz das im Übrigen unberührt bleibende Heilpraktikergesetz insoweit erweitert werden, als neben Ärzten und Heilpraktikern auch den Angehörigen der neuen psychotherapeutischen Heilberufe eine eigenverantwortliche Ausübung von Heilkunde innerhalb des durch ihre Approbation abgedeckten Bereichs gestattet wurde (vgl. BT-Drucks. 13/8035, S. 15 Rn. 15). Ausdrücklich festgehal-ten wurde in den Gesetzesmaterialien, dass das Verbot der un-erlaubten Ausübung der Heilkunde und die Strafvorschrift des § 5 HeilprG fortgelten soll, soweit es um heilkundliche Tätigkeiten außerhalb der durch das Psychotherapeutengesetzes geregelten Psychotherapie geht. Danach handelt auch nach Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes rechtswidrig und macht sich strafbar, wer ohne Approbation als Arzt oder als Psychotherapeut Psychotherapie betreibt, wenn er nicht im Besitz einer Heilpraktikererlaubnis ist (vgl. zur unveränderten Strafbarkeit eines unerlaubt psychotherapeutisch Tätigen auch BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 – 3 C 44/01, DVBl. 2003, 677).

b) Die Feststellung der Strafkammer, dass bei Anwendung der Synergetik-Therapie durch die Angeklagte die erforderliche hinlängliche Wahrscheinlichkeit unmittelbarer Gesundheitsgefähr-dung bestand (vgl. UA S. 9, 20, 28), ist im Ergebnis in sämtlichen der abgeurteilten Behandlungsfälle nicht zu beanstanden.
aa) Die Strafkammer hat auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nachvollziehbar dargelegt, dass die Synergetik-Therapie eine konfrontative Psychotherapie-Methode darstelle, die sich für bestimmte psychisch kranke Menschen nicht eigne. Bei Personen, die sich bereits in einem veränderten Bewusst-seinszustand mit verminderter Realitätskontrolle befänden, könne das katathyme Bilderleben, das mit einer solchen Therapie verbunden sei, zur Auslösung regressiver Prozesse und zum Auftreten von Dekompensationen führen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen waren in dessen langjähriger Berufspraxis solche Fälle mehrfach aufgetreten.
Zu dem Patientenkreis, bei dem eine Synergetik-Therapie kontraindiziert ist, zählen nach den Feststellungen des Landge-richts neben Personen, die zunächst Psychopharmaka benötigen, um therapiefähig zu werden, auch Menschen mit (latenten) Psychosen oder Borderlinestörungen. Ob ein Patient zu dem Kreis von Personen zählt, bei dem die Gefahr der Verursachung psychischer Dekompensationen besteht, lässt sich jedenfalls ohne entsprechende medizinische bzw. psychotherapeutische Kenntnisse nicht zuverlässig beurteilen. Es mag zwar sein, dass etwa auch eine Befragung des Patienten durch eine insoweit nicht ausgebildete Person, etwa zur Krankheitsvorgeschichte und zu eingenommenen Medikamenten, Aufschlüsse über gewisse Kontraindizierungen geben kann. Es liegt aber auf der Hand, dass dadurch allein nicht alle eine Behandlung ausschließenden Krankheitsbilder aufgespürt werden könnten, die wie (latente) Psychosen oder auch Borderlinestörungen für einen Laien nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Insoweit stellt schon – unabhängig davon, ob es sich bei dem zu behandelnden Patienten um eine Person handelt, bei der tatsächlich ein solches Risiko besteht – die Gefahr des Nichterkennens einer das katathyme Bilderleben kontraindizierenden psychischen Krankheit und die daran an-schließende unmittelbare Verursachung einer psychischen De-kompensation ein nennenswertes potentielles Risiko bei der Anwendung dieser oder einer damit vergleichbaren psychotherapeutischen Methode dar. Diese Gefahr lässt sich nur ausräumen, wenn die Behandlung durch einen Therapeuten durchgeführt wird, der über eine entsprechende ärztliche oder psychotherapeutische Qualifikation oder über eine Ausbildung nach dem Heilpraktikergesetz verfügt (s. dazu näher unten II. 3.). Nur dann ist entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes, der Bevölkerung einen ausreichenden Schutz vor Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben, gewährleistet, dass die Therapie nur zur Anwendung kommt, wenn das Vorliegen relevanter psychischer Vorerkrankungen ausgeschlossen ist. Da die Angeklagte, die im Übrigen keine ausführlichen Vorgespräche mit ihren Patienten führte und insoweit nicht einmal bemüht war, deren Krankheits-vorgeschichte aufzuklären, über eine entsprechende Qualifikation nicht verfügte, war danach in sämtlichen Behandlungsfällen die erforderliche unmittelbare Gesundheitsgefährdung gegeben, ohne dass es auf das Vorliegen einschlägiger Krankheiten im Einzelfall noch ankäme.
bb) Soweit das Landgericht darüber hinaus bei der von der Ange-klagten durchgeführten Behandlungsmethode einer sog. „Innenweltreise“ die weitere Gefahr gesehen hat, dass der Patient tiefer in einen regressiven Zustand verfalle und dies nachteilige ge-sundheitliche Folgen habe, wenn die durch die Synergetik-Therapie ausgelösten regressiven Prozesse nicht in einem Ge-spräch verarbeitet würden (UA S. 22, 23), kommt es darauf für die Strafbarkeit der Angeklagten konstitutiv nicht mehr an. Auch insoweit wohnte allerdings ihrer Behandlung, an deren Ende keine nachbereitende Besprechung über das zuvor Erlebte stand, die Eignung inne, gesundheitliche Schädigungen hervorzurufen. Dabei besteht die Gefahr einer Vertiefung regressiver Prozesse nicht nur beim Wiedererleben traumatischer Erlebnisse (wie in den Fällen II. 5 und II. 6 der Urteilsgründe), sondern auch hinsichtlich des psychoanalytischen Elements der Konfrontation, die sich nach den Feststellungen des Landgerichts auf die Vorstellung innerer Bilder bezieht (UA S. 8, 20), mit denen abgespaltene Per-sönlichkeitsbilder bewusst gemacht werden sollen. Danach kann die Methode des Bildererlebens auch ohne das Wiedererleben eines Traumas regressive Prozesse auslösen, die in jedem Fall gesprächsweise verarbeitet werden müssen, um unmittelbare Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Dabei liegt es im Übrigen – obwohl sich die Kammer dazu nicht verhält – nahe, dass ein solches Gespräch auch nur von einem Therapeuten durchgeführt werden kann, der über eine entsprechende Ausbildung verfügt.

3. Der Einwand der Revision, dass eine Erlaubnispflicht hier unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Heilbehandlung von Geist- bzw. Wunderheilern durch Handauflegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 2004 – 1 BvR 784/03, NJW-RR 2004, 705 – „Geistheiler“; Beschluss vom 3. Juni 2004 – 2 BvR 1802/02, NJW 2004, 2890 – „Wunderheiler“) unverhältnismäßig sei, da einer Gesundheitsgefahr auch durch gewerberechtliche Auflagen, die lediglich die Behandlung bestimmter, mit Gesundheitsgefahren verbundener Vorerkrankungen ausschließt, begegnet werden könne, verfängt nicht. Einerseits sind die in Rede stehenden Fälle des Handauflegens eines Wunderheilers, dessen spirituell wirkende und auf rituelle Heilung zielende Tätigkeit das Bundesverfassungsgericht lediglich unter dem Gesichtspunkt mittelbarer Gesundheitsgefährdung durch Verzögerung ärztlicher Hilfe zu prüfen hatte, nicht mit den hier zu beurteilenden Fällen einer psychotherapeutischen Behandlung vergleichbar; denn von der Behandlungsmethode der Angeklagten gehen die beschriebenen unmittelbaren Gefahren aus und die ihr zugrunde liegende Lehre erhebt nach den Feststellungen des Landgerichts den Anspruch, eine alternative, naturwissenschaftlich begründete Therapieform neben schulmedizinischer Behandlung von Krankheiten zu sein. Zum anderen würde eine gewerberechtliche Untersagung von Behandlungen bestimmter Vorerkrankungen deren Erkennung voraussetzen, die entsprechende medizinische bzw. psychologische Kenntnisse erfordern würde. Die erforderlichen Grundkenntnisse, ob eine Heilmethode gefahrlos angewendet werden kann oder die Grenzen der Fähigkeiten des Anwenders überschritten sind, werden neben der nötigen charakterlichen Zuverlässigkeit gerade durch die Überprüfung vor Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis sichergestellt. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2002, BGBl. I S. 4456) wird die Heilpraktikererlaubnis nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bedeuten würde. Dabei sind Grundkenntnisse von psychischen Krankheiten, die für deren Diagnose und Therapie erforderlich sind, Gegenstand sowohl einer allgemeinen als auch einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Überprüfung (vgl. etwa Ziff. 6, 7 und 8.2 der Richtlinien des Hess. Sozialministeriums zur Durchführung des HeilprG vom 11. Juli 2007, Hess. StAnz. 2007, S. 1495). Dementsprechend ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über mehrere Untersagungsbescheide, mit denen u.a. dem Begründer der die selbständige Ausübung der Synergetik-Therapie als unerlaubte Ausübung der Heilkunde untersagt worden war, diese Einordnung als verhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit angesehen worden, da kein gleich geeignetes milderes Mittel ersichtlich sei (BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 – 3 C 28/09, NVwZ-RR 2011, 23). Dass weitergehende Kenntnisse und Fähig-keiten durch eine erfolgreiche Ausbildung nach der Bundesärzteordnung oder dem Psychotherapeutengesetz erlangt werden können, macht die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz nicht ungeeignet. Der strafbewehrte Erlaubnisvorbehalt ist jedenfalls geeignet, die vom Landgericht festgestellten von der Synergetik-Methode ausgehenden Gefahren zu verringern (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. August 2010, aaO)“ (Anlage 3, Rn. 4 ff.).
Daneben setzt sich das Urteil noch mit dem Problem des Vorliegens eines bedingten Vorsatzes bei der Beschwerdeführerin auseinander, was jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist.

D. Rechtliche Würdigung

1. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Mit ihr wendet sich die Beschwerdeführerin gegen Entscheidungen der öffentlichen Gewalt – das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.06.2010 und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2011 – mit der Be-hauptung, durch diese in ihren Grundrechten verletzt worden zu sein. Die angefochten Entscheidungen verletzten die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. im Einzelnen unter D.2.).
Die Frist gemäß § 93 BVerfGG ist gewahrt, da die Beschwerdeführe-rin nicht an der Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 22.06.2011 teilgenommen hat und das schriftliche Urteil der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Verteidiger am 14.10.2011 formlos zugegangen ist.
Der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist Rechnung getragen, da der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs keine Rechtsmittel zustehen und sie sich bereits vor den Fachgerichten um einen entsprechenden Grundrechtsschutz bemühte, indem sie geltend gemacht hat, dass ihr Verhalten nicht strafbar ist.

2. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

Soweit die Urteile des Landgerichts Frankfurt am Main und des Bun-desgerichtshofs die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Syner-getik-Therapie im Hinblick auf kranke Klienten mit dem Ziel der Hei-lung und Linderung als „Ausübung der Heilkunde“ im Sinne des Heilpraktikergesetz angesehen haben, verkennen sie Bedeutung und Tragweite von Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz. Die hieraus abgeleitete Erlaubnispflicht und die daran anknüpfende strafrechtliche Sanktionierung führen zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts setzen Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz zumindest eine ausreichende Rechtfertigung durch Gründe des Gemeinwohls und die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes voraus.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat – vom Bundesgerichtshof nicht beanstandet – verneint, dass von der Synergetik-Therapie mit-telbare Gesundheitsgefahren durch die Vernachlässigung einer notwendigen ärztlichen Behandlung ausgehen (Anlage 1, S. 29). Nach den Feststellungen des Landgerichts steht weiter fest, dass es bei keinem der 28 Klienten, bei denen die Synergetik-Therapie durch die Beschwerdeführerin angewendet wurde, zu einer gesundheitlichen Schädigung kam (Anlage 1, S. 9, 33), sondern alle Klienten der Beschwerdeführerin die Synergetik-Therapie als angenehm empfanden und sich bei ihr gut aufgehoben fühlten (Anlage 1, S. 9). Hinzu kommt, dass den vom Landgericht gehörten Sachverständigen Dr. Andritzky und Dr. Goldschmidt nicht ein Fall bekannt ist, in denen die Synergetik-Therapie tatsächlich gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorgerufen hat (Anlage 1, S. 21 ff.), obwohl seit Mitte der neunziger Jahre mehrere hundert Personen sich zum Synergetik-Therapeuten ausbilden ließen und die Synergetik-Therapie anwenden (Anlage 1, S. 4 ff.). Letztlich hat das Landgericht für gesunde Klienten sogar ausdrücklich die bloße Gefahr mittelbarer oder unmittelbarer gesundheitlichen Schädigungen durch die Synergetik-Therapie verneint (Anlage 1, S. 33).
Soweit das Landgericht und der Bundesgerichtshof bei Anwendung der Synergetik-Therapie auf kranke Klienten zu Zwecken der Heilung und Linderung eine unmittelbare gesundheitliche Gefahr gesehen und sie deshalb dem strafbewehrten Erlaubniszwang nach dem Heilpraktikergesetz unterworfen haben, hält dies einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand:
Grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen bereits deshalb, weil das Vorliegen von gesundheitlichen Gefahren für kranke Klienten durch die Synergetik-Therapie nur einheitlich beurteilt werden kann, das Heilpraktikergesetz aber nicht allein an dieser Gefahrenlage anknüpft, sondern nach der Zielsetzung der Therapie differenziert, so dass es – bei identischer Gefahrenlage – kranke Klienten von vorn herein nur dann schützt, wenn sie die Therapie zur Linderung oder Heilungen ihrer Krankheiten in Anspruch nehmen, nicht aber, wenn dies zu anderen Zwecken (Selbsterfahrung u.a.) geschieht [(vgl. unter a)].
Vor allem aber sehen sich sowohl die von Bundesgerichtshof und Landgericht zur Rechtfertigung der strafbewehrten Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz angenommene Gesundheitsgefahr der Dekompensation bei einer kleinen Gruppe klar umgrenzter psychischer Erkrankungen [(vgl. unter b)] als auch die vom Landgericht daneben angenommene Gefahr der Vertiefung regressiver Prozesse [(vgl. unter c)] durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt:a) Differenzierung nach der Zielsetzung der Synergetik bei identischer Gesundheitsgefahr
Die Synergetik-Therapie wird nicht nur zum Heilen und Lindern von Krankheiten und Leiden angewandt, sondern auch – und zwar sowohl bei gesunden als auch kranken Klienten – zu völlig anderen Zwecken, etwa zur Selbsterfahrung, Stärkung des Selbstbewusstseins, zur Klärung von Lebensfragen und zur Sinnfindung (Anlage 1, S. 32 ff.).
Das Heilpraktikergesetz ist aber grundsätzlich auf die Synergetik-Therapie nur in den Fällen anwendbar, soweit sie zum Heilen und Lindern von Leiden angewandt wird (§ 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz), nicht hingegen, wenn dies mit einer anderen Zielsetzung erfolgt und zwar selbst dann, wenn es sich um einen kranken Klienten handelt, der jedoch in der Synergetik keine Linderung oder Heilung sucht, sondern sich selbst erfahren will usw., so dass das Landgericht Frankfurt am Main die Beschwerdeführerin nicht nur in den Fällen freigesprochen hat, in denen die Synergetik-Therapie auf gesunde Klienten angewandt wurde, sondern auch bei kranken Klienten, soweit die Therapie nicht zur Heilung oder Linderung erfolgte (Anlage 1, S. 32 ff.).
Das führt zu dem – verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden – Ergebnis, dass das Heilpraktikergesetz einem kranken Klienten nur dann Schutz vor gesundheitlichen Gefahren gewährt, wenn er die Synergetik zu Heilungs- bzw. Linderungszwecken in Anspruch nimmt, ihn jedoch bei identischer Gefahrenlage nicht schützt, wenn er die Synergetik mit einer anderen Zielsetzung – etwa der Selbsterfahrung – nutzt.
Insoweit erscheint das Heilpraktikergesetz im Hinblick auf die Synergetik-Therapie grundsätzlich ungeeignet, um vor (möglicherweise) von dieser Therapie ausgehenden Gesundheitsgefahren zu schützen, weil es nicht an den möglichen Gesundheitsgefahren anknüpft, sondern an der Zielsetzung ihrer Anwendung (Heilung/Linderung oder anderer Zweck).
Dies stellt jedenfalls vorliegend keinen sachgerechten Grund für eine Differenzierung dar, weil nach den Feststellungen des Landgerichts die Beschwerdeführerin sich mit der von ihr durchge-führten Synergetik-Therapie klar von der Schulmedizin, Heilkunde und Psychotherapie abgrenzte und sie als etwas dazu völlig verschiedenes darstellte (vgl. nur Feststellungen des Landgerichts Anlage 1, S. 7 ff.), so dass hier auch nicht die Gefahr bestand, dass die Klienten die Synergetik als Ersatz für Schulmedizin, Heilkunde oder Psychotherapie ansahen und deshalb die Zielsetzung der Therapie als sachgerechtes Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit des Heilpraktikergesetzes in Betracht käme. Vielmehr hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt, dass insoweit „chronisch kranke Menschen, die austherapiert und auf der Suche nach alternativer Heilung sind sowie Menschen angesprochen werden, die an die Theorie der Synergetik glauben und dies als zusätzliche Möglichkeit, Heilung zu erfahren, betrachten“ (Anlage 1, S. 18).

b) Gesundheitsgefahr durch Kontraindikation wegen des Vorliegens bestimmter psychischer Erkrankungen

Soweit Landgericht und Bundesgerichtshof in allen 11 Fällen der Verurteilung eine potentielle unmittelbare Gesundheitsgefahr in der Gefahr einer Dekompensation bei Bestehen bestimmter psychischer Vorerkrankungen gesehen haben, fehlt es in den 9 Fällen, in denen eine solche Vorerkrankung nicht vorlag, bereits an einer Gesundheitsgefahr [(vgl. unter (aa)] und im Übrigen ist in allen Fällen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt [(vgl. unter (bb)]:

(aa) Fehlen einer Gesundheitsgefahr in 9 von 11 Fällen

Das – sachverständig beratene (Anlage 1, S. 20 ff.) – Landge-richt ist davon ausgegangen, dass die Synergetik-Therapie in allen 11 Fällen der Verurteilung eine die Anwendbarkeit von § 5 Heilpraktikergesetz rechtfertigende Gesundheitsgefahr durch Dekompensationen vorliegt (Anlage 1, S. 23 f.).
Dies begegnet bereits deshalb durchgreifenden verfassungs-rechtlichen Bedenken, weil die vom Landgericht angenommene Gesundheitsgefahr durch Dekompensation nach den Urteilsfeststellungen nur bei einer kleinen Gruppe bestimmter psychischen Erkrankungen droht, nämlich bei solchen psychisch kranken Klienten, „die zunächst Psychopharmaka benötigen, um therapiefähig zu sein sowie bei Klienten mit Borderlinestörungen, latenten und manifesten Psychosen“ (Anlage 1, S. 28). Aus den schriftlichen Urteilsgründen folgt weiter, dass eine derartige psychische Erkrankung nur bei zwei Klienten vorlag, nämlich in den Fällen II.6. (Anlage 1, S. 12) und II.11. (Anlage 1, S. 14), in denen dementsprechend eine Synergetik-Therapie kontraindiziert war (Anlage 1 S. 28).
In allen anderen 9 Fällen der Verurteilung hat das Landgericht hingegen nicht festgestellt, dass die Klienten an einer solchen, zur Kontraindikation führenden psychischen Erkrankung litten, so dass hier die Gesundheitsgefahr einer Dekompensation ebenso ausgeschlossen ist, wie bei gesunden Klienten, für die nach den Feststellungen des Landgerichts weder eine mittelbare noch eine unmittelbare Gesundheitsgefahr durch die Synergetik-Therapie bestand (Anlage 1, S. 33). In diesen 9 Fällen der Verurteilung scheidet eine derartige Gesundheitsgefahr deshalb von vorn herein als Anknüpfungspunkt für eine verfassungsrechtlich gerechtfertigte Einschränkung der Berufsfreiheit aus.
Dieses Problem hat auch der Bundesgerichtshof gesehen und versucht es dadurch zu lösen, dass nach seiner Auffassung eine potentielle unmittelbare Gesundheitsgefahr bereits in der Gefahr des Nichterkennens einer psychischen Krankheit, die zu einer Kontraindikation führe, besteht und zwar unabhängig davon, ob der Betreffende tatsächlich an einer solchen Krankheit leidet (Anlage 3, Rn. 12). Deshalb hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung der Beschwerdeführerin auch in den 9 Fällen bestätigt, in denen die Klienten nicht an einer psychischen Erkrankung litten, die zu einer Kontraindikation führt, obwohl hier die Gesundheitsgefahr einer Dekompensation ausgeschlossen war bzw. objektiv nicht vorlag.
Insoweit wird die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits seinen eigenen Maßstäben nicht gerecht, weil er den Tatbestand des § 5 Heilpraktikergesetz als potentielles Gefährdungsdelikt einordnet (Anlage 3, Rn. 5). Wie vom Bundesgerichtshof aber richtig ausgeführt, setzt die Erfüllung eines potentiellen Gefährdungsdelikts voraus, „dass die jeweilige Handlung bei genereller Betrachtung der konkreten Tatumstände gefahrgeneigt ist“ (Anlage 3, Rn. 5) wofür es – wie es in der vom Bundesgerichtshof in Bezug genommenen (Anla-ge 3, Rn. 5) Kommentierung von Fischer, StGB, 58. Aufl., § 224 Rn. 12 heißt – auf die Umstände des Einzelfalls an-kommt:
Bei dem potentiellen Gefährdungsdelikt der das Leben ge-fährdenden Behandlung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB wird deshalb ein kräftiger Schlag mit der flachen Hand auf den Kopf eines unverletzten Geschädigten keine das Leben gefährdende Behandlung darstellen, wohl aber, wenn der Ge-schädigte zuvor einen Schädelbasisbruch erlitten hat. Auf § 5 Heilpraktikergesetz umgesetzt bedeutet dies, dass durch die Synergetik-Therapie die unmittelbare Gesundheitsgefahr der Dekompensation wegen des Bestehens bestimmter psy-chischer Vorerkrankungen nur dann gegeben ist, wenn diese Vorerkrankungen vorliegen, weil es nur dann durch die Synergetik-Therapie überhaupt zu einer Dekompensation kommen kann.
Im Übrigen kann der Lösungsansatz des Bundesgerichtshofs auch einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht standhalten, weil Anknüpfungspunkt für die Strafbarkeit nicht mehr – wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert – das Bestehen einer Gesundheitsgefahr ist, sondern allein die fehlende Möglichkeit des Prüfens einer Gesundheitsgefahr, die nach Auffassung des Bundesgerichtshofs selbst dann bestraft werden soll, wenn eine Gesundheitsgefahr objektiv ausgeschlossen ist (was vorliegend in 9 von 11 Fällen der Verurteilung der Fall ist).

(bb) Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Hinzu kommt, dass die von Landgericht und Bundesgerichtshof in allen 11 Fällen der Verurteilung angenommene strafbewehrte Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz nicht mit der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Einklang zu bringen ist und zwar sowohl im Hinblick auf die Geeignetheit als auch die Erforderlichkeit.
Die Ungeeignetheit der Erlaubnispflicht – und der damit zusammenhängenden Strafdrohung – zum Schutz vor der ange-nommenen Gesundheitsgefahr ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs setzt die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz lediglich „Grundkenntnisse von psychischen Krankheiten, die für deren Diagnose und Therapie erforderlich sind“ (Anlage 3, Rn. 14) voraus. Derartige Grundkenntnisse nach dem Heilpraktikergesetz können die Beschwerdeführerin jedoch gar nicht zu einem sicheren Erkennen von Borderlinestörungen, latenten und manifesten Psychosen und mit Psychopharmaka behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankungen befähigen, weil dies allein durch eine medizinische Ausbildung zum Arzt (Psychiater) leistbar wäre.
Genau aus diesem Grund benötigen selbst Psychotherapeuten in jedem Fall den Konsiliarbericht eines Arztes (Anlage 1, S. 21) und selbst der Bundesgerichtshof hat vorliegend nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Beschwerdeführerin durch den Erwerb einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz in die Lage versetzt würde, mit Sicherheit die Fälle einer Kontraindikation und die damit verbundene Gesundheitsgefahr zu erkennen, sondern lediglich, dass die Erlaubnis zu einer Verringerung der Gefahr führen würde (Anlage 3, Rn. 14).
Eine solche Verringerung kann unter Verhältnismäßigkeitsge-sichtspunkten bereits deshalb nicht zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung dafür herhalten, die Beschwerdeführerin zum Ablegen einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz zu zwingen, weil durch die Erlaubnis der Anschein erweckt würde, die Beschwerdeführerin verfüge – staatlich geprüft – über die notwendigen Kenntnisse zum eigenverantwortlichen Ausüben ihrer Tätigkeit, was aber gerade nicht der Fall ist, weil sie trotz der für die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erforderlichen Kenntnisse nicht in der Lage wäre, Borderlinestörungen, latenten und manifesten Psychosen und mit Psychopharmaka behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankungen sicher zu erkennen. Dazu wäre sie nur durch eine entsprechende medizinische Ausbildung zum Psychiater in der Lage.
Mithin verstößt der strafbewehrte Erlaubniszwang nach dem Heilpraktikergesetz für die Synergetik-Therapie bereits mangels Geeignetheit zur Abwendung der davon ausgehenden Gesundheitsgefahren bei bestimmten psychischen Vorerkrankungen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Darüber hinaus – und auch dies verkennen Landgericht und Bundesgerichtshof – ist eine Heilpraktikererlaubnis zur Vermeidung der von ihnen gesehenen Gesundheitsgefahren bei bestehender Kontraindikation durch bestimmte psychische Vorerkrankungen auch nicht erforderlich:
Denn da die von Landgericht und Bundesgerichtshof gesehene unmittelbare Gesundheitsgefahr einer Dekompensation allein dann droht, wenn der Klient an einem kleinen, fest umrissenen Kreis bestimmter psychischer Vorerkrankungen leidet (Borderlinestörungen, latenten und manifesten Psychosen und mit Psychopharmaka behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankungen), muss lediglich sichergestellt werden, dass die Synergetik-Therapie nicht bei einem solchen Klienten durchgeführt wird. Dies lässt sich jedoch bereits durch die gewerberechtliche Auflage erreichen, dass die Synergetik-Therapie generell nur nach der Vorlage eines ärztlichen Konsiliarberichts durchgeführt werden darf, der bestätigt, dass keine psy-chische Vorerkrankung besteht, die eine Kontraindikation mit sich bringt.
Im Übrigen wäre eine solche gewerberechtliche Auflage nicht nur ein milderes Mittel, als die strafbewehrte Auflage zum Erwerb einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, sondern sie wäre zugleich der sicherere und wirksamere Weg, weil hier die Einschätzung, ob eine psychische Erkrankung vorliegt, die zur Kontraindikation führt, von dem Personenkreis vorgenommen wird, der dazu aufgrund seiner Ausbildung allein mit der erforderlichen Sicherheit in der Lage ist, nämlich einen Arzt!
Eine derartige Lösung hätte zudem den weiteren Vorteil, dass so auch kranke Klienten geschützt würden, die die Synergetik nicht zur Linderung oder Heilung, sondern zu anderen Zwecken in Anspruch nehmen und die deshalb aus den oben unter
a) dargelegten Gründen aus dem Schutzbereich des Heilpraktikergesetzes ganz herausfallen. Mit anderen Worten: Die gewerberechtliche Auflage der vorherigen Beibringung einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung würde für alle Klienten einheitlich sicherstellen, dass nur solche Klienten die Synergetik-Therapie durchführen, bei denen keine Kontraindikation vorliegt.
Nachdem das Urteil des Bundesgerichtshofs als alleinige von der Synergetik ausgehende Gesundheitsgefahr die Gefahr des Nichterkennens einer psychischen Erkrankung, die zur Kontraindikation führt, gesehen hat, kann seine Entscheidung bereits aus den dargelegten Gründen verfassungsgerichtlich keinen Bestand haben.

c) Gesundheitsgefahr durch Vertiefung regressiver Prozesse

Im Gegensatz zum Bundesgerichtshof, der in seiner Entscheidung ausdrücklich ausgeführt hat, dass es für die Strafbarkeit der Beschwerdeführerin nicht konstitutiv darauf ankomme, ob mit der Synergetik auch die (weitere) potentielle unmittelbare Gesundheitsgefahr durch die Vertiefung regressiver Prozesse bestehe, weil diese nicht in einem anschließenden Gespräch verarbeitet werden und der Bundesgerichtshof dementsprechend das Vorliegen einer solchen Gesundheitsgefahr offen gelassen hat (Anlage 3, Rn. 13), begründet das Landgericht Frankfurt am Main den Vorwurf der unerlaubten Ausübung der Heilkunde gem. §§ 5, 1 Heilpraktikergesetz auch mit dieser Gesundheitsgefahr (Anlage 1, S. 20 ff., 23).
Dies sieht sich bereits deshalb durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt, weil die Feststellungen des Landgerichts insoweit widersprüchlich sind: Denn das Landgericht ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass für gesunde Klienten von der „Synergetiktherapie weder mittelbare noch unmittelbare Gesundheitsgefahren“ ausgehen (Anlage 1, S. 33), d.h., dass bei gesunden Menschen selbst die nicht gesprächsverarbeitete Konfrontation mit belastenden Erleben oder Traumata nicht zu einer gesundheitsgefährdenden Vertiefung regressiver Prozesse führen kann.
Dann versteht es sich aber nicht von selbst und hätte der näheren Darlegung durch das Landgericht bedurft, weshalb diese Gefahr bei kranken Klienten unabhängig davon bestehen soll, ob sie lediglich an einer körperlichen Erkrankung leiden, wie etwa die beiden Klienten in den Verurteilungsfällen II.1. und 8. (Hautausschlag, Inkontinenz – Anlage 1, S. 10, 13) oder an einer psychischen Erkrankung bzw. an welcher psychischen Erkrankung sie leiden.Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des Landgerichts die Klienten in der Synergetik-Therapie zwar z.T. belastende Ge-schehnisse in ihrer Vorstellung erneut erlebten, sie „sich jedoch andere Verläufe dieser Geschehnisse vor(stellten), um so die negative Empfindung des Erlebten aufzulösen“ (Anlage 1, S. 8). Insoweit unterscheidet sich die Synergetik-Therapie nach den Urteilsfeststellungen von der Psychotherapie und auch deshalb versteht es sich nicht von selbst und hätte der näheren Darlegung durch das Landgericht bedurft, warum trotz dieser Auflösung der negativen Empfindungen im Rahmen der Synergetik-Therapie die Gefahr der Vertiefung regressiver Prozesse bestehen soll, wie sie im Rahmen der Psychotherapie bei der Konfrontation mit belastenden Erleben und Traumata (ohne Vorstellung eines anderen Verlaufs und ohne Auflösung der negativen Empfindungen) drohen kann, so dass hier die regressiven Prozesse im Anschluss durch ein Gespräch verarbeitet werden müssen.
Im Übrigen kommt nach den Feststellungen des Landgerichts die Gesundheitsgefahr durch die Vertiefung regressiver Prozesse bei Unterbleiben verarbeitender Gespräche ohnehin nur dann in Betracht, soweit es im Rahmen der Synergetiktherapie zum Wiedererleben traumatischer Erfahrungen bzw. zur Konfrontation mit erinnerten belastenden Erlebnissen kommt (Anlage 1, S. 20, 22 f.)
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die Synergetik-Therapie der Beschwerdeführerin aber nicht in jedem Fall mit dem Wiedererleben von Traumata verbunden gewesen, weil dies naturgemäß nur bei solchen Klienten möglich ist, die ein Trauma erlebt hatten. Dies ist nach den Urteilsfeststellungen nur bei zwei Klienten der Fall (II.5. = Anlage 1, S. 11 f. und II.6. = Anlage 1, S. 12). Zudem ist das Landgericht ausdrücklich davon ausgegangen, dass während der Synergetik-Therapie der Angeklagten deren Klienten lediglich „zum Teil mit erinnerten belastenden realen Erlebnissen konfrontiert“ wurden (Anlage 1, S. 8). Positiv festgestellt hat das Landgericht dies nur in einem Fall (II.5. = Anlage 1, S. 11 f.).
Jedenfalls in allen anderen 10 Fällen der Verurteilung, scheidet eine Gesundheitsgefahr durch die Vertiefung regressiver Prozes-se bereits deshalb aus, weil das Landgericht nicht festgestellt hat, dass in der jeweiligen Synergetik-Therapie das dafür erforderliche Wiedererleben traumatischer Erfahrungen bzw. die Konfrontation mit erinnerten belastenden Erlebnissen stattgefunden hat.
Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung – nicht tra-gend – ausführt, dass die Gefahr der Vertiefung regressiver Pro-zesse nicht nur beim Wiedererleben traumatischer Erlebnisse, „sondern auch hinsichtlich des psychoanalytischen Elements der Konfrontation (bestehe), die sich nach den Feststellungen des Landgerichts auf die Vorstellung innerer Bilder beziehe (UA S. 8, 20), mit denen abgespaltene Persönlichkeitsbilder bewusst gemacht werden sollen“ (Anlage 3, Rn. 13), löst er sich von den insoweit bindenden Feststellungen des Landgerichts:
Denn das Landgericht Frankfurt am Main hat ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei der Verwendung innerer Bilder zur Bewusstmachung abgespaltener Persönlichkeitsbilder und das Wiedererleben traumatischer Erfahrungen um zwei verschiedene psychoanalytische Methoden handelt (Anlage 1, S. 20). Die Gefahr der Vertiefung regressiver Prozesse hat das Landgericht jedoch lediglich bezüglich „der psychoanalytischen Elemente der Konfrontation bzw. des Wiedererlebens traumatischer Erlebnisse“ gesehen (Anlage 1, S. 23). Eine solche Konfrontation mit belastenden realem Erleben hat nach den Urteilsfeststellungen bei den Synergetik-Therapie-Sitzungen aber nur „zum Teil“ stattgefunden (Anlage 1, S. 8) und positiv festgestellt hat das Landgericht eine solche Konfrontation nur – wie bereits dargelegt – nur in einem einzigen Fall.
Das Urteil des Landgerichts sieht sich zudem unter Verhältnis-mäßigkeitsgesichtspunkten durchgreifenden verfassungsrechtli-chen Bedenken ausgesetzt, weil mildere Mittel zur Verfügung stehen, etwa die gewerberechtliche Auflage, im Rahmen der Sy-nergetik auf die Konfrontation mit belastenden Erleben zu verzichten bzw. im Anschluss an eine Synergetik-Therapie, in der ei-ne Konfrontation mit belastenden Erleben stattfand, ein verarbei-tendes Gespräch mit dem Klienten zu führen.
Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass die vom Landgericht Frankfurt am Main und dem Bundesgerichtshof angenommene Er-laubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz für die Anwendung der Synergetik-Therapie bei kranken Klienten zur Linderungen und Hei-lung und die daran anknüpfende strafrechtliche Sanktionierung zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz) führt.


Dr. Wirth
Rechtsanwalt


Anlage 1: Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.06.2010, Az. 5/26 KLs 8910 Js 206769/08 (2/10)
Anlage 2: Revisionsbegründungsschriftsatz vom 03.12.2010
Anlage 3: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2011, Az. 2 StR 580/10

 

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